| 1. | Am Sonntag, dem 1. Februar 2026 findet die |
Wahl zum Bürgermeister der Stadt Rodewisch | |
| statt. |
| Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. |
| Der Termin des etwaigen zweiten Wahlganges ist Sonntag, der 1. März 2026. |
| 2. | Die Stadt Rodewisch ist in folgende 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk | Einrichtung, Anschrift | Wahlraum | Barrierefrei |
| 01 | Rathaus, Wernesgrüner Str. 32 | Sitzungssaal | Ja |
| 02 | Pestalozzi-Gymnasium, Str. d. Friedens 5 | Anbau Physikkabinett (Zugang über Jahnstraße) | Ja |
| 03 | Berufliches Schulzentrum Vogtland, Parkstraße 5A | Foyer | Ja |
| 04 | Kita Zwergenland, Alte Lengenfelder Str. 1A | Mehrzweckraum | Nein |
| 05 | Röthenbach, Bürgerhaus, Plohner Str. 24 | Seniorentreff | Ja |
| 06 | Rützengrün, Heimatverein, Brunnenweg 1A | Vereinsraum (ehem. FF-Gerätehaus) | Ja |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 11. Januar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. |
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Str. 32, historische Gaststube zusammen. |
| Um 18:00 Uhr erfolgt an gleicher Stelle die Ermittlung des Briefwahlergebnisses. |
| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. |
| Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl sind von gelber Farbe. Bei einem etwaigen zweiten Wahlgang sind die Stimmzettel in grüner Farbe. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt |
| 4. | Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. |
| Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge. |
| 5. | Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| 6. | Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs nicht abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. |
| 7. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes der Stadt Rodewisch oder durch Briefwahl wählen |
| 8. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag Adresse der Stadt Rodewisch übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Stadtverwaltung Rodewisch abgegeben werden. |
| 9. | Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
| 10. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
Rodewisch, 05.12.2025