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Rodewischer Bote
Ausgabe 4/2024
Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung der Stadt Rodewisch

1.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024 finden

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die Wahl zum Europäischen Parlament und gleichzeitig

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die Stadtratswahl

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die Kreistagswahl und

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die Ortschaftsratswahl in den Ortschaften Röthenbach und Rützengrün statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt ist in folgende 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe für die Kommunalwahlen um 15:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Str. 32, historische Gaststube zusammen.

Um 18:00 Uhr erfolgt an gleicher Stelle die Ermittlung des Briefwahlergebnisses.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe für die Wahl zum Europäischen Parlament um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Str. 32, historische Gaststube/Weinabteil zusammen.

Um 18:00 Uhr erfolgt an gleicher Stelle die Ermittlung des Briefwahlergebnisses

3.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament sind von weißer Farbe,

die für die Stadtratswahl von gelber Farbe,

die für die Kreistagswahl von rosa Farbe und

die für die Ortschaftsratswahlen von grüner Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament:

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Vogtlandkreis

a)

durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Vogtlandkreises oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

5.1.

Bei der Stadtratswahl, der Kreistagswahl und der Ortschaftsratswahl Röthenbach:

Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer

a.

die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gem. § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,

b.

die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (bei der Kreistagswahl zusätzlich Postleitzahl und Wohnort) seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge.

Es findet eine Verhältniswahl statt.

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).

Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerbern durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

5.2.

Bei der Ortschaftsratswahl Rützengrün:

Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält:

a.

den für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe seiner Bezeichnung,

b.

die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge und

c.

drei freie Zeilen.

Es findet eine Mehrheitswahl statt.

Es können Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben.

Die/der Wahlberechtigte gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel

1.

eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,

2.

andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den freien Zeilen,

als gewählt kennzeichnet.

6.

Jede Wählerin/jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

7.

Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebietes (Vogtlandkreis) oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl nur in dem für ihn kleinsten Wahlgebiet

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bei Wahlberechtigung nur für den Kreistag das Gebiet des Wahlkreises 7 des Vogtlandkreises

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bei Wahlberechtigung für den Kreistag und den Stadtrat das Gebiet der Stadt Rodewisch

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bei Wahlberechtigung für den Kreistag, den Stadtrat und den Ortschaftsrat Röthenbach bzw. Rützengrün das Gebiet der Ortschaft Röthenbach bzw. Rützengrün

oder durch Briefwahl teilnehmen.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

9.

Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein

Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

10.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Rodewisch, 15.04.2024

Schöniger Siegel
Bürgermeisterin