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Rodewischer Bote
Ausgabe 5/2025
Aus dem Rathaus
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Hinweis zur Hundehaltung

Aus gegebenen Anlass möchten wir hiermit nochmals auf die Hundesteuersatzung der Stadt Rodewisch verweisen, diese finden Sie auf unserer Website www.rodewisch.de – Rathaus & Politik - Satzungen

Hier auszugsweise:

- § 2 Abs. 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Rodewisch einschl. der Ortsteile Röthenbach und Rützengrün zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als 3 Monate ist.

- § 13 alten von mehr als 3 Monaten alten Hunden im Gebiet der Stadt Rodewisch einsch.HAbs. 1 Anzeigepflicht

Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Haltens ………… anzuzeigen.

Sollten Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, kann nach § 15 Ordnungswidrigkeiten, eine Geldstrafe erhoben werden.

Formulare zur An- und Abmeldung finden Sie ebenfalls auf unserer Website.