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Rodewischer Bote
Ausgabe 5/2025
Aus dem Rathaus
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Information zur Wärmeplanung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Nach mehr als einem Jahr seit Inkrafttreten erhitzte die Heizung dabei nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch die Gemüter der Bevölkerung. Noch immer gibt es viele Fragen, Halbwahrheiten und Mythen. Schlagzeilen über eine vermeintliche Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen haben die Unsicherheit unter Immobilieneigentümern und Mietern weiter befeuert. Grund genug, um sich noch einmal damit zu beschäftigen. Was bedeutet das GEG für Immobilienbesitzer wirklich, welche Pflichten ergeben sich daraus? Hehres Ziel des GEG ist die Schaffung der CO2-Neutralität im Gebäudesektor bis 2045. Bis dahin soll es einen schrittweisen Übergang in Richtung treibhausgasneutrales Heizen geben. Radikale Einschnitte, wie ein Verbot von Ölheizungen oder eine Austauschpflicht für Gaskessel, wie von einigen Medien oder Verkäufern behauptet, gibt es nicht. Die größte Änderung des GEG bezieht sich nicht auf den Bestand, sondern auf neue Heizungen. Heizungen, die ab dem 01.01.2024 neu verbaut werden, sind dazu verpflichtet, ihren Wärmebedarf zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. Heizungen im Bestand dürfen bis 2045 weiter betrieben werden. Defekte Heizungen können repariert werden. Ausschließlich sogenannte Öl-Konstanttemperaturkessel, die nach der Wende jedoch praktisch nicht mehr verbaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Ist die vorhandene Heizung defekt, lässt sich nicht mehr reparieren und muss ersetzt werden, fordert die GEG-Novelle seit 2024 vor jedem Heizungswechsel ein verpflichtendes Beratungsgespräch. Dieses muss auf einem Formblatt dokumentiert werden. Dann hat der Eigentümer eine 5-jährige Entscheidungsfrist. Sieht die Kommunale Wärmeplanung innerhalb der nächsten 10 Jahre einen Anschluss an ein Fernwärmenetz vor, verlängert sich die Frist um weitere 5 Jahre auf insgesamt 10 Jahre. Während der Übergangsfrist sind alle Heizungen erlaubt, auch monovalente Öl- und Gasheizungen. Auseinandersetzungen sind in Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen vorprogrammiert. Fällt eine Etagenheizung aus, beginnt die Entscheidungsfrist für alle Etagenheizungen desselben Gebäudes. Dabei ist es unerheblich, ob die anderen Heizungen noch funktionieren oder ggf. erst vor kurzem getauscht wurden. Auch hier gibt es Optionen zur Fristverlängerung. Dabei ist es jedoch wichtig zu beachten, dass das Wärmeplanungsgesetz ab 2029 einen schrittweisen Ausbau der erneuerbaren Energien beim Heizen vorsieht. Für Geräte, die ab Januar 2024 eingebaut werden, ist ab 2029 ein 15% EE-Anteil verpflichtend. Um den EE-Anteil der Heizung zu erreichen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann zum Beispiel Bioerdgas, Bioheizöl oder Wasserstoff genutzt werden. Ab dem Jahr 2029 müssen Eigentümer dann beispielsweise gewährleisten, dass sie ihre Gasheizungen zu 15 Prozent mit Bioerdgas betreiben.

Mit der Wärmeplanungsverordnung sollen für die sächsischen Kommunen die rechtlichen Grundlagen für die Wärmeplanung geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist frühestens Ende des II. Quartals 2025 zu rechnen. Insofern wurde für Rodewisch bisher noch keine Wärmeplanung beauftragt.

(Wir danken dem Energieberater der Stadt Falkenstein für die Zuarbeit der gesetzlichen Grundlagen.)