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Rodewischer Bote
Ausgabe 6/2024
Bekanntmachungen
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Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Rodewisch

vom 23.05.2024

Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Stadtrat der Stadt Rodewisch in seiner Sitzung am 23.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach

§ 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

§ 2

Ende der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,

2.

mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

3.

mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.

(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert. Im Bestandsverzeichnis der Stadt erfasstes Inventar der Fraktion ist an die Stadt Rodewisch zurückzugeben. Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Geldleistungen nach § 4 gewährt.

(2) Für die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a)

die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

b)

die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden,

c)

die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien,

d)

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO,

e)

Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,

f)

die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten,

g)

sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,

h)

eine der Größe der Fraktion angemessene erhöhte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden oder einen Fraktionsgeschäftsführer für Zwecke der Fraktionsgeschäftsführung

§ 4

Geldleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Rodewisch dargestellt werden.

(2) Die Geldleistung beträgt 160 EUR jährlich pro Fraktionsmitglied. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden unbar durch die Stadtverwaltung an die Fraktionen zum 30.06. und 30.11. des laufenden Jahres ausgezahlt.

(3) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.

(4) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. Im Laufe der Wahlperiode nicht verausgabte Geldleistungen sind spätestens drei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates zurückzuzahlen.

(5) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 festgelegten Umfang übersteigen, sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Stadtrates zurückzugewähren.

§ 5

Buchführung und Bestandsverzeichnis

(1) Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 5 SächsGemO ist über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 150 EUR ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

(3) Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). Die Fraktionen sollen zur Bewirtschaftung ein separates Bankkonto einrichten. Das Fraktionsbankkonto wird grundsätzlich als Guthabenkonto geführt. Anfallende Kontoführungsgebühren werden aus den Geldleistungen der Fraktionen finanziert. Die Bestände der Konten zum 31.12. eines jeden Jahres sind mit entsprechenden Kontoauszügen zum 10. Werktag des Folgejahres der Stadtverwaltung unaufgefordert zu übermitteln.

(4) Näheres regeln die Kassenordnungen der Fraktionen.

§ 6

Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einzahlungen und Auszahlungen nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung hat sämtliche Einzahlungen sowie einen Verwendungsnachweis in Form einer summarischen

Darstellung zu enthalten, der die wesentlichen Auszahlungen gemäß Abs. 3 und die darauf entfallenden Beträge ausweist.

(2) Mit der Rechnung bestätigt der Fraktionsvorsitzende, dass die Fraktionsmittel ordnungsgemäß nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet worden sind. Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1.

Übertrag aus dem Vorjahr

2.

Einzahlungen

2.1

Zuführungen von Geldleistungen gemäß § 4 dieser Satzung

2.2

Sonstige Einzahlungen (z. B. Fördermittel, Umlagen etc.)

3.

Auszahlungen

3.1

Sachkosten

3.1.1

Investitionskosten (Wirtschaftsgüter ab 800,01 EUR),

3.1.2

laufender Geschäftsbedarf

3.1.2.1

Wirtschaftsgüter unter 800,01 EUR je Wirtschaftsgut

3.1.2.2

Telefonkosten (Festnetz, Fax, Mobiltelefon)

3.1.2.3

Portokosten

3.1.2.4

Wartungs- und Unterhaltskosten für IT, Fax, Kopierer, sonstige Bürotechnik

3.1.2.5

Bürobedarf

3.1.2.6

Fachliteratur/Zeitschriften/Bücher

3.1.2.7

Sonstige Kosten

3.2

Rechtsberatung bzw. -vertretung der Fraktion

3.3

Sachkundige Beratung der Fraktion

3.4

Fraktionssitzungen

3.4.1

Erfrischungen

3.4.2

Kosten für die Anmietung eines Raumes

3.4.3

Sonstige Aufwendungen

3.5

Klausurtagungen

3.6

Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen

3.7

Fort- und Weiterbildung der Fraktionsmitglieder/Fraktionsmitarbeiter (einschl. Reisekosten nach SächsReiseKostenG)

3.8

Auszahlungen für Öffentlichkeitsarbeit

3.8.1

Erstellung von Publikationen

3.8.2

Auszahlungen für Veranstaltungen, Bürgerinformationen, Förderung der Zusammenarbeit mit Fraktionen, Institutionen, Vereinen und Verbänden

3.8.3

Erstellung und Pflege Internetpräsenz

3.8.4

Sonstige Kosten (z. B. Versandkosten)

3.9

Sonstige Auszahlungen

4.

Jahressaldo der Einzahlungen und Auszahlungen

5.

Übertrag nicht verwendeter Mittel ins Folgejahr

6.

Rückführung an die Stadtkasse

(4) Die Rechnung ist nach Ablauf eines Haushaltjahres jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres dem Bürgermeister vorzulegen. In Jahren mit einer Neuwahl des Stadtrates ist die zeitanteilige Rechnung für die abgelaufenen Legislatur spätestens zwei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates durch die Fraktion vorzulegen.

(5) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung und Quittungen, sind zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Im Falle der Liquidation der Fraktion sind die Belege an die Stadtverwaltung herauszugeben.

§ 7

Rechnungsprüfung

Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

Rodewisch, den 24.05.2024

Kerstin Schöniger
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.