Gemäß § 14 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertages-einrichtungen und in Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung - SächsKitaG) in der Fassung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83 ), sind die Gemeinden verpflichtet, bis zum 30. Juni des Folgejahres für das vergangene Jahr die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung erfolgt nachfolgend für das Jahr 2023 zusammengefasst für alle Rodewischer Kindertagesstätten.