Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Rodewisch am 22.08.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Organe der Stadt sind der Stadtrat und die Bürgermeisterin.
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist oder ihr der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und der Bürgermeisterin als Vorsitzendende.
(2) Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 16 festgesetzt.
| (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: | |
| 1. | der Verwaltungsausschuss, |
| 2. | der Technische Ausschuss. |
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und fünf weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. |
| 3. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können. |
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Bürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.
| (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: | |
| 1. | Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, |
| 2. | Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, |
| 3. | Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstätten-gesetz, |
| 4. | soziale und kulturelle Angelegenheiten, |
| 5. | Gesundheitsangelegenheiten, |
| 6. | Marktangelegenheiten, |
| 7. | Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. |
| (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 7 bis 8 soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. |
| 2. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 1.000 Euro bis zu 2.500 Euro, |
| 3. | die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000 Euro bis zu 50.000 Euro, |
| 4. | die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 15.000 Euro netto bis zu 50.000 Euro netto, |
| 5. | die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten und von mehr als 2.000 Euro, von mehr als sechs Monaten und von mehr als 2.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro, |
| 6. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro beträgt, |
| 7. | die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall beträgt, |
| 8. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung Stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, |
| 9. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall, |
| 10. | die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50 Euro, aber nicht mehr als 1.000 je Zuwendung, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Bürgermeisterin obliegt, |
| 11. | alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist. |
| (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: | |
| 1. | Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), |
| 2. | Versorgung und Entsorgung, |
| 3. | Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, |
| 4. | Verkehrswesen, |
| 5. | Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, |
| 6. | Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, |
| 7. | technische Verwaltung Stadteigener Gebäude, |
| 8. | Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, |
| 9. | Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. |
| (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: | ||
| 1. | die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über | |
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| a) | die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, |
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| b) | die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, |
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| c) | die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, |
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| d) | die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, |
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| e) | die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, |
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| f) | die Teilungsgenehmigungen, |
| 2. | die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen, | |
| 3. | die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 75.000 Euro netto im Einzelfall, | |
| 4. | die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 15.000 Euro netto bis zu 50.000 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 15.000 Euro netto bis zu 50.000 Euro netto, | |
| 5. | Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen, | |
| 6. | die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung). | |
Es wird ein Ältestenrat gebildet, der die Bürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Stadtrates und Leiterin der Stadtverwaltung. Sie vertritt die Stadt.
(2) Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(1) Die Bürgermeisterin ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
| (2) Der Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: | ||
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
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| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000 Euro, |
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| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 15.000 Euro netto, |
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| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 15.000 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, |
| 2. | die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 4. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 5. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 6, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, | |
| 6. | die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, | |
| 7. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall, | |
| 8. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro, | |
| 9. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 2.000 Euro beträgt, | |
| 10. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, | |
| 11. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall, | |
| 12. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 3.000 Euro im Einzelfall, | |
| 13. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Stadt ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro. | |
Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1, die Belange einer Ortschaft betreffen, sollen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat getroffen werden.
(3) Die Bürgermeisterin muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; sie kann ihnen widersprechen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht der Bürgermeisterin auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden.
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter der Bürgermeisterin. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen Bediensteten. Die Bestellung nimmt die Bürgermeisterin vor.
(1) Der Stadtrat bestellt einen Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
Allgemein bedeutsame Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Stadtrat muss Stadtangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
(1) ln den Ortschaften Rützengrün und Röthenbach wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Der jeweilige Ortschaftsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(4) Der Ortsvorsteher vertritt die Bürgermeisterin ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Die Bürgermeisterin kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. Die Bürgermeisterin kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.
(5) In den Ortschaften wird keine örtliche Verwaltung eingerichtet.
(6) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rahmen der Gesamtausgaben der Stadt unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben festgesetzt.
(7) Dem jeweiligen Ortschaftsrat wird jährlich ein Verfügungsfond von 500 Euro zur Verfügung gestellt.
(8) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(9) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in der Ortschaft durchgeführt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Rodewisch vom 12.11.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.08.2016, außer Kraft.
Rodewisch, den 23.08.2024