Die Gemeinde Südharz hat in ihrer öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.04.2023 die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, Gemeinde Südharz/OT Uftrungen (im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen, die Begründung wurde gebilligt.
Das Änderungsgebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Uftrungen, im östlichen Teil des Bebauungsplangebietes und berührt jeweils Teile der Flurstücke 20/1, 17/2, 17/1, 16/1, 285 sowie vollständig das Flurstück 284 der Flur 6 in der Gemarkung Uftrungen.
Zum räumlichen Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, Gemeinde Südharz/OT Uftrungen gehört des Weiteren eine externe Ausgleichsfläche. Zur Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahme werden zusätzlich in der Flur 6 der Gemarkung Uftrungen Teile des Flurstücks 220/33 mit einer Fläche vom 25 m² in Anspruch genommen.
Jedermann kann die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, Gemeinde Südharz/OT Uftrungen in der Nebenstelle der Gemeinde Südharz, Bau- und Ordnungsamt, Hüttenhof 1 in 06536 Südharz/OT Rottleberode im Zimmer 12 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie Abs. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan sowie für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, in dem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Absatz 3 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen.
Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, Gemeinde Südharz/OT Uftrungen tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Südharz, 04.05.23
Übersichtsplan mit Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, Gemeinde Südharz/ OT Uftrungen
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, [2020, A18-38915-2009-14]
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