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Amtsblatt der Gemeinde Südharz
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Südharz

Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996 S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) und §§ 1, 3, 12 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560)) hat der Gemeinderat der Gemeinde Südharz am 29.04.2026 folgende Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen.

Artikel 1

1. § 6 Steuersatz, Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 70 €

für den zweiten Hund 80 €

für den dritten und jeden weiteren Hund 100 €

für den ersten gefährlichen Hund 420 €

für den zweiten gefährlichen Hund 460 €

für den dritten und jeden weiteren gefährlichen Hund 500 €

2. § 8 Steuerbefreiung Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen zur Jagdausübung berechtigten Personen und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber des Jagdscheines sind, und der Hund ausschließlich zum Zwecke der Jagd eingesetzt wird,

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Südharz tritt bezüglich Nummer 1 zum 01.01.2027 in Kraft.

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Südharz tritt bezüglich Nummer 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Südharz, den 30.04.2026 

 

 

 

 

Kohl
Bürgermeister l