Widmungsverfügung
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz hat am 28.02.2024 in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung beschlossen, dass nach § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA), § 3 Straßengesetz LSA Abs. 4 (StrG LSA) und § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Siedlungs- und Verkehrsflächen
die Eigenschaften einer öffentlichen Straße, eines öffentlichen Weges und eines öffentlichen Platzes erhalten und gewidmet werden:
| Anlage | Gemarkung | Grundstück | Nutzung/ Bebauung/ Lage |
| 1 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 102/11 | Gehweg vor Kita, August-Jäger-Straße |
| 2 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 103/9 | Gehweg vor Kita, August-Jäger-Straße |
| 3 | Uftrungen | Flur7 Flurstück 96/18 | Parkplatz, Wiese vor Heerstall, Heerstall 2 |
| 4 | Uftrungen | Flur7 Flurstück 128/4 | Trafostation, Heerstall |
| 5 | Uftrungen | Flur7 Flurstück 556 | Dorfplatz, Heerstall 2A |
| 6 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 103/6 | Spielplatz hinter FFW, August-Jäger-Straße 1 |
| 7 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 82/6 | Trafostation envia, Uftrunger Feldstraße |
| 8 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 83/1 | Trafostation envia, Uftrunger Feldstraße |
| 9 | Uftrungen | Flur4 Flurstück 83/2 | Trafostation envia, Uftrunger Feldstraße |
Die Flächen werden durch die Widmung der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr und Zweck zur Verfügung gestellt.
Die oben genannten Grundstücke der Anlage 1 und 2 wurden gem. § 3 Abs. 3 StrG LSA in die Gruppe der Gemeindestraßen (Gehwege) eingestuft. Sie sind für den allgemeinen Fußgängerverkehr zugelassen. Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise bestehen nicht.
Anlage 3 wurde gem. § 3 Abs. 4 StrG LSA in die Gruppe der sonstigen öffentlichen Straße (Parkplatz) eingestuft. Die Benutzungsart ist beschränkt als Parkplatz, eine Beschränkung für bestimmte Benutzerkreise besteht nicht.
Die Anlagen 4, 7, 8 und 9 wurden gem. § 3 Abs. 4 StrG LSA in die Gruppe der sonstigen öffentlichen Straßen (Plätze) eingestuft. Die Benutzungsart und der Benutzerkreis ist beschränkt auf Energieversorgung und Energieversorger.
Die Anlagen 5 und 6 wurden gem. § 3 Abs. 4 StrG LSA in die Gruppe der sonstigen öffentlichen Straßen (Plätze) eingestuft. Die Benutzungsart ist auf die Nutzung als Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche beschränkt. Anlage 5 steht außerdem für Veranstaltungen und als Dorfplatz zur Verfügung. Eine Beschränkung des Benutzerkreises für Anlage 6 besteht nicht. Für Anlage 5 wird der Benutzerkreis für Veranstaltungen auf ortsansässige Vereine beschränkt. Der Benutzerkreis für Veranstaltungen kann auf Antrag erweitert werden. Weitere Beschränkungen des Benutzerkreises bestehen nicht.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Südharz.
Diese Verfügung ist nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Südharz, Wilhelmstraße 4, 06536 Südharz zu erheben.
Südharz, den 03.06.2024