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Amtsblatt der Gemeinde Südharz
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung und Bekanntmachung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Südharz

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Südharz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), hat die Gemeinde die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 31.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit auf

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit auf

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenderInvestitionstätigkeit

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus derInvestitionstätigkeit

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus derFinanzierungstätigkeit

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus derFinanzierungstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehen Kreditaufnahmen für Investition und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), wird auf

3.252.500 Euro (2023)

624.900 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf

830.000 Euro (2023)

0 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird in der Gemeinde auf

3.548.000 € (2023)

3.217.000 (2024)

festgesetzt.

§ 5

1. Nach § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA ist eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

Die Aufwendungen sind erheblich, wenn sie

  • 5,0 % der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes für ein Produkt

  • 3,0 % der investiven Auszahlungen des Gesamtfinanzplanes je Maßnahme

überschreiten.

2.

Zweckgebundene Zuweisungen des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Agentur für Arbeit und aus Spenden sind entsprechend ihrer Zweckbindung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel im Haushaltssoll, fortzuschreiben.

3.

Nichtverbrauchte Mittel der unter 2. genannten Maßnahmen werden i. S. des § 19 Kommunalhaushaltsverordnung für übertragbar erklärt.

4.

Für alle im Haushalt eingestellten Zuweisungen von Bund und Land und sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt.

5.

Die anfallenden Aufwendungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen herangezogen werden.

Mindererträge/Mindereinzahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen/Minderauszahlungen im Budget.

Jedes Produkt bildet ein Budget. Die Personalkosten bilden ein eigenes Budget über alle Produkte. Für alle Budgets wird ein Deckungskreis angelegt.

6.

Auszahlungen, welche aus dem Verkauf von Anlagevermögen finanziert werden, bleiben bis zum Eingang der Einzahlungen gesperrt.

7.

Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- oder außerplanmäßig genehmigt.

8.

Unterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen sowie Maßnahmen des sonstigen unbeweglichen Vermögens werden gemäß § 19 Abs. 1 KomHVO für übertragbar erklärt. Dabei muss es sich um eine Einzel- oder Komplexmaßnahme mit baulichem Charakter handeln (Dach-, Fenster-, Sanitär und Heizungsanlagen) und im laufenden Haushaltsjahr begonnen worden sein.

§ 6

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern“ der Gemeinde Südharz festgesetzt.

Südharz, den 29.06.2023

(Unterschrift Bürgermeister)

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Südharz wurde gemäß

§ 150 KVG LSA vom Landkreis Mansfeld-Südharz als untere Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2023 genehmigt.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Südharz, den 29.06.2023

(Unterschrift Bürgermeister)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102, Abs 2 KVG LSA vom 14.07.2023 bis 04.08.2023 in der Gemeindeverwaltung Südharz, Wilhelmstraße 4, 06536 Südharz, Zimmer 201 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Südharz, den 29.06.2023

(Unterschrift Bürgermeister)