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Amtsblatt der Gemeinde Südharz
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ 2022

Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBI. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.05.2023 die folgende Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ 2022 beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Südharz ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in dem Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“.

(2) Die Gemeinden des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ haben auf Grundlage der §§ 28 Abs.1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzung(en) des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die der Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

§ 2

Gegenstand der Umlage

Die Gemeinde Südharz legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um.

§ 3

Umlagepflicht

Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.

§ 4

Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

(4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA.

(5) Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlageschuld.

(6) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.

§ 5

Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.

§ 6

Umlagemaßstab

1.

Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche.

2.

Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Gemeinde Südharz im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ beträgt laut Satzung des Verbandes 12 von Hundert.

§ 7

Umlagesatz

(1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2022 im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“:

als Flächenbeitragssatz:

9,82 €/ha Grundstücksfläche

was

0,000982 €/m² entspricht

Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2022 im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“:

als Erschwernisbeitragssatz:

2,31 €/ha Grundstücksfläche

was

0,000231 €/m² entspricht

In dem ausgewiesenen Flächenbeitrag sind die bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 0,72 €/ha enthalten.

(2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 3,00 EUR ist.

§ 8

Fälligkeit

(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

(2) lm Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.

§ 9

Auskunftspflichten

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Gemeinde Südharz binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde Südharz ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen einen Monats der Gemeinde Südharz anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 12

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Festsetzung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten (Vor- und Zuname der Umlagepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung) durch die Gemeinde Südharz zulässig (Art. 4, 6 DS-GVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, DSAG LSA vom 18.02.2020, GVBl. LSA 2020, S. 25, in der jeweils gültigen Fassung).

(2) Die Gemeinde Südharz darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ 2022 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Südharz, 31.05.2023

Kohl
Bürgermeister