Aufgrund der §§ 5, 8 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996 S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) und §§ 1, 3, 12 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560)) hat der Gemeinderat der Gemeinde Südharz am 27.09.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Südharz erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Folgemonats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Folgemonats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Folgemonats in dem die Frist überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld in dem Monat, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird jährlich zum 15.2. oder in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
(1) Die Steuer beträgt jährlich
° für den ersten Hund — 65 €
° für den zweiten Hund — 75 €
° für den dritten und jeden weiteren Hund — 90 €
° für den ersten gefährlichen Hund — 420 €
° für den zweiten gefährlichen Hund — 460 €
° für den dritten und jeden weiteren gefährlichen Hund — 500 €
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den §§ 8 und 9 richten sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.
(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll
| 1. | für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, |
| 2. | entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden |
| 3. | die für den Einsatz geforderte Prüfungen vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben |
| 4. | und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist. |
(3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: | |
| 1. | Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B", „BL“, „aG“, „Gl“ oder „H" besitzen. |
| 2. | Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, |
| 3. | Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber des Jagdscheines sind, und der Hund ausschließlich zum Zwecke der Jagd eingesetzt wird, |
| 4. | Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb. |
| Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für: | |
| 1. | einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, |
| 2. | einen Hund, der der Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen. |
| 3. | Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. |
| 4. | Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen. |
| 5. | Hunde die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen. |
| 6. | Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind. |
| Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 6 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind. Danach sind sie unbeschränkt zu besteuern. |
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen.
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke des Ortsteils in dem er gehalten wird, die im Eigentum der Gemeinde verbleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.
(3) Der Hundehalter hat dem/den von ihm gehaltenen Hund/en die gültige Hundesteuermarke sichtbar anzulegen.
(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Marke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Selbstkostenpreis ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke. Die unbrauchbare Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke der Gemeinde gegen Erstattung der für die Ersatzmarke gezahlten Selbstkosten unverzüglich zurückzugeben.
(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für Hunde, die nach dem 01.03.2009 geworfen wurden. Zur Kennzeichnung der Hunde gelten die Regelungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.
(1) Ordnungswidrig, im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen- Anhalt handelt, wer
| 1. | entgegen § 10 Abs. 1 der Anmeldepflicht nicht nachkommt, |
| 2. | entgegen § 10 Abs. 2 der Abmeldepflicht nicht nachkommt, |
| 3. | entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Vergünstigung nicht anzeigt, |
| 4. | entgegen § 11 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht sichtbar anlegt, |
| 5. | entgegen § 11 Abs. 4 die Hundesteuermarke nicht zurückgibt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.11.2014 außer Kraft.
Südharz, den 27.09.2023
Kohl
Bürgermeister