Fundstelle: MBl. LSA 2023, S. 380
Bei der Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. LSA 2021, S. 160, 168), geändert durch den vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag (GVBl. LSA S. 142, 143). Tombolen sind Ausspielungen im Sinne dieser Allgemeinen Erlaubnis.
| Die Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen in Sachsen-Anhalt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wird gemäß § 16 des Glücksspielgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GVBl. LSA S. 320), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, allgemein erteilt, sofern bei der Veranstaltung: | |
| 1. | der Veranstalter als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse organisiert ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der seinen Sitz oder seine Wohnung in dem Gebiet hat, in dem die Ausspielung veranstaltet wird, |
| 2. | sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, |
| 3. | der Spielplan einen Reinertrag von mindestens 33 ein Drittel v. H. und eine Gewinnsumme von mindestens 25 v. H. der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht, |
| 4. | die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt, |
| 5. | der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet und |
| 6. | der Reinertrag zur Verwendung im Land Sachsen-Anhalt vorgesehen ist. |
|
|
|
| Bei der jeweiligen Veranstaltung sind die folgenden Nebenbestimmungen einzuhalten: | |
| 1. | die Gewinne oder die für Gewinne zu verwendenden Beträge dürfen mit solchen anderer Ausspielungen nicht zum Zwecke einheitlicher Ermittlung und Ausreichung der Gewinne zusammengelegt werden. |
| 2. | die geplante Ausspielung ist vom Veranstalter der zuständigen Behörde spätestens fünf Werktage vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. |
| 3. | der Reinertrag ist ausschließlich, unmittelbar und unverzüglich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. |
| 4. | mit der Veranstaltung der Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen. |
| 5. | die Teilnahme Minderjähriger bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl.I S. 742). Insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugelassen. |
| Zuständige Behörden sind: | |
| 1. | die kreisfreien Städte, die Einheitsgemeinden sowie die Verbandsgemeinden für die Veranstaltungen, die sich auf ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks beschränken, |
| 2. | die Landkreise für Veranstaltungen, die sich über den Bezirk einer Einheitsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde hinaus erstrecken. |
| Die zuständigen Behörden sind auch für die Entgegennahme der Anzeige nach Abschnitt 1 Abs. 3 Nr. 2 zuständig. Sie nehmen für die allgemein erlaubten Ausspielungen die Überwachungsaufgaben nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielgesetzes und § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wahr. | |
Auf § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Glücksspielgesetzes wird verwiesen.
Die lotteriesteuerrechtliche Mitteilung über die aufgrund dieser Allgemeinen Erlaubnis angezeigten und veranstalteten Ausspielungen erfolgt von der zuständigen Behörde an das Finanzamt Magdeburg.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vfg. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Für Ausspielungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vfg. nach Abschnitt 1 Abs. 3 Nr. 2 angezeigt wurden, ist die Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen in Sachsen-Anhalt (Vfg. des MI vom 23. August 2021, MBl. LSA S. 541) weiter anzuwenden.
Diese Vfg. tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2028 außer Kraft.