Das Landesverwaltungsamt Halle hat in seiner Rundverfügung vom 16.08.2016 klargestellt, wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies gemäß § 2 Abs. 2 GastG LSA der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn unter Angabe des Ortes, der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Gaststättenbetreiber, die im Besitz einer vor dem 07.08.2014 erteilten Erlaubnis sind, haben ebenso eine Gestattung zu beantragen.
Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind nur Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte mit der Tätigkeit: “Verabreichen von Speisen und/oder alkoholfreien und/oder alkoholischen Getränken für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle“ sind.
Nähere Informationen und Formulare finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.gemeinde-suedharz.de.
Anzeigepflicht eines (dauerhaften) Gaststättengewerbes für Vereine und Gesellschaften sowie Privatpersonen
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass das Anzeigeverfahren nach Gaststättengesetz S/A auch auf Vereine und Gesellschaften, sowie Privatpersonen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen, Anwendung finden.
Nähere Informationen und Formulare finden Sie auch dazu auf v. g. Internetseite.