Auf der Grundlage der §§ 5,8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz-KVG LSA) vom 17. Juni 2014(GVBl. LSA S. 288 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021(GVBl. LSA S. 100) hat der Gemeinderat der Gemeinde Südharz in seiner Sitzung am 22.02.2023 folgende 4. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 3 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt:
Aufwandsentschädigung Mitglieder der Feuerwehr
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Gemeindefeuerwehr und der Ortsfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von:
| • | Kleiderwart Feuerwehr Südharz | 50,00 € |
| • | Atemschutzverantwortlicher Feuerwehr Südharz | 60,00 € |
| • | Atemschutzgeräteträger, welche mind.1 Jahr tauglich sind | 10,00 € |
| • | 2. stellv. OWL, wenn die Ausstattung Zugstärke übersteigt | 60,00 € |
| • | 2. Gerätewart, wenn mehr als 3 Einsatzfahrzeuge im Bestand | 50,00 € |
§ 3 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt ergänzt:
| • | Auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters kann einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, die Zahlung der jährlichen Aufwandsentschädigung durch den Bürgermeister versagt werden. |
Die 4. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Südharz tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Südharz, 28.02.2023
Peter Kohl | |
Bürgermeister | Dienstsiegel |