Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i.V.m. §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1,4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Rosenthal-Bielatal ab dem Kalenderjahr 2013 vom 16.04.2013 wird aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Rosenthal-Bielatal ab dem Kalenderjahr 2013 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rosenthal-Bielatal, 20.11.2024
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfarens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anmerkung: Die Aufhebungssatzung ist notwendig, da die Hebesatzsatzung im Jahr 2013 ohne Befristung gefasst wurde. Formell muss diese außer Kraft gesetzt werden.
Für das Jahr 2025 gilt weiterhin die am 04.06.2024 durch den Gemeinderat beschlossene Hebesatzsatzung.