Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, der §§ 22 und 69 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, sowie §§ 9 - 16 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am xx1621.1009xx.20245 folgende Satzung beschlossen:
| Inhalt: | |
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Erhebung des Kostenersatzes |
| § 4 | Berechnung des Kostenersatzes |
| § 5 | Kostenschuldner |
| § 6 | Entstehung der Fälligkeit |
| § 7 | Inkrafttreten |
Anlage:
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
| (1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für | |
| - | die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und |
| - | Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die durch Auftrag, auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung sowie der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einer Anlage oder einer Fläche.
(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rosenthal-Bielatal im Sinne der §§ 2, 6, 16, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage von § 2 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
(1) Für Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal-Bielatal wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit §§ 17 und 20 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.
(2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.
(3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) gilt entsprechend.
(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.
(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz, bei Brandsicherheitswachen und bei Brandverhütungsschauen die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.
(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet. Der Minutensatz beträgt ein Sechzigstel des Stundensatzes.
(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.
(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Freiwilligen Feuerwehr Struppen Rosenthal-Bielatal vorgehalten werden.
(8) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rosenthal-Bielatal der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16, 17, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 20.01.2024 in Kraft.tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(1)
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Kosten für die Leistung der Feuerwehren der Gemeinde Rosenthal-Bielatal vom 26.05.2015 außer Kraft.
Rosenthal-Bielatal, den 22.10.202517xx.09xx.20254
Tino Bernhardt | (Siegel) |
(Bürgermeister) | |
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung – Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
1. Kostenersatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr
Der Kostenersatz für das eingesetzte Personal beträgt 8XX,XX84 EUR pro Minute Stunde und Einsatzkraft.
2. Kostensätze für den Einsatz von Fahrzeugen, einschließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte
Die Kostensätze für genormte Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich aus der Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 und 2) der SächsFwVO, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
Für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 SächsFwVO genormten Feuerwehrfahrzeuge gelten folgende Kostensätze:
| Fahrzeug | Stundensatz | Minutensatz |
| k.A. | - | - |
Die Kostensätze für genormte Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich aus der Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 und 2) der SächsFwVO.
3. Kosten für Verbrauchsmaterial
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen festgesetzt. Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel
| Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel | |
| - | Abdichtmaterial |
| - | Absperrmittel |
| - | Einsatzkleidung |
| - | Ölbindematerial für Straße und Gewässer |
| - | Rüstmaterial |
| - | Schutzausrüstung |
| - | Türschlösser |
| - | Zieh-Fix-Zubehör |
und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner.
3.1 Verwaltungskostenzuschlag
Für die Verbrauchsmaterialien und die ggf. anfallenden Entsorgungskosten wird zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages i.H.v. 10 % berechnet.
4. Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden.