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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 12/2023
Kirchliche Nachrichten
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Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rosenthal-Langenhennersdorf in Rosenthal

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde-ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofs-wesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rosenthal-Langenhennersdorf die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Rosenthal beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1.

wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat

2.

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat

3.

wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1.

wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird

2.

wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

-

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung

-

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

-

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung

-

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit 10 Jahre)

300,- €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit 20 Jahre)

420,- €

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1

für Sargbestattungen

2.1.1

Einzelstelle

480,- €

2.1.2

Doppelstelle

960,- €

2.2

für Urnenbeisetzungen

2.2.1

Einzelstelle

480,- €

2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1

nach 2.1.2

nach 2.2.1

24,- €

48,- €

24,- €

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)1

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

240,- €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre)

400,- €

1.3

Urnenbeisetzung

311,- €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 22,- € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der und Kirche / Feierhalle:

1.

Gebühr für die Benutzung der Kirche pro Benutzung

2.

Gebühr für die Benutzung der Feierhalle pro Benutzung

150,- €

VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber

Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger,

laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20Jahre).

1.

Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)

1. 1 für Urnenbestattung

7.753,- €

B. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)

35,- €

2.

Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen

35,- €

3.

Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

47,- €

4.

Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

5,- €

§ 8

Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal-Bielatal (Dorfblatt).

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt Rosenthal.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 19. November 2015 außer Kraft.

Rosenthal, den 28.9.2023

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rosenthal-Langenhennersdorf
(Siegel)

Humboldt
Hofmann
Vorsitzender
Mitglied
Bestätigt
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 4. Okt. 2023

am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes