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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 2/2026
Mitteilungen der Gemeinde
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Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 20.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:  — Seite

§ 1

Geltungsbereich

1

§ 2

Elternbeiträge

2

§ 3

Bemessungsgrundlage

2

§ 4

Absenkungen

3

§ 5

Fälligkeit und Zahlungspflicht

4

§ 6

Beitragsschuldner

4

§ 7

Mehrbetreuung

4

§ 8

Datenerhebung für die Festsetzung des Elternbeitrags und die Absenkung des Elternbeitrags

4

§ 9

Aufbewahrungsfristen beitragsrelevanter Daten

5

§ 10

Inkrafttreten

5

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten sowie Horten und Einrichtungen der Ganztagsbetreuung nach SächsKitaG, die innerhalb des Bedarfsplanes der Gemeinde Rosenthal-Bielatal von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden. Diese Satzung gilt auch für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach SächsKitaG.

§ 2

Elternbeiträge

(1) Für die Betreuung des Kindes in einer der in § 1 Abs. 1 benannten Betreuungsformen ist ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes.

Die Elternbeiträge für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung des Freien Trägers der Jugendhilfe werden auf der Grundlage des Betreuungsvertrages erhoben.

(2) Die Elternbeiträge werden gemeinsam mit der Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG in Verbindung mit § 3 dieser Satzung veröffentlicht und sind ab dem 1. September des laufenden Jahres gültig.

§ 3

Bemessungsgrundlage

(1) Die Gemeinde Rosenthal-Bielatal veröffentlicht nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG die Betriebskosten des jeweils vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

Diese bekannt gemachten Betriebskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die jährlich für die jährlich festzusetzenden Elternbeiträge.

(2) Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für Kinder:

a)

für bis zu 9 Stunden Betreuung als Kinderkrippenkind 20,0 Prozent der Betriebskosten,

b)

für bis zu 9 Stunden Betreuung als Kindergartenkind 26,0 Prozent der Betriebskosten,

c)

für bis zu 6 Stunden Betreuung als Hortkind 26,0 Prozent der Betriebskosten

Die ungekürzten Elternbeiträge für die Inanspruchnahme einer Kita/Kindertagespflegestelle entsprechen

bis einschließlich des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, den Beiträgen im Krippenbereich,

ab dem auf Vollendung des dritten Lebensjahres folgenden Monat den Beiträgen im Kindergartenbereich.“

(3) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge richtet sich nach der jeweils vereinbarten maximalen Betreuungszeit pro Tag. Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungszeit vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2.

§ 4

Absenkungen

(1) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so ermäßigt sich der gebildete Elternbeitrag nach § 15 Abs. 1 SächsKitaG wie folgt:

Kinderkrippe (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 2. Kind um 36,00 €

2. für das 3. Kind um 96,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kindergarten (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 2. Kind um 12,00 €

2. für das 3. Kind um 72,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Hort (6-Stunden-Betreuung)

1. für das 2. Kind um 9,00 €

2. für das 3. Kind um 36,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kinder, für die die vorgenannte Ermäßigung gelten soll, müssen dabei mindestens mit einem leiblichen, adoptierten oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

(2) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:

Kinderkrippe (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 1. Kind um 6,00 €

2. Für das 2. Kind um 42,00 €

3. für das 3. Kind um 102,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kindergarten (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 1. Kind um 6,00 €

2. für das 2. Kind um 18,00 €

3. für das 3. Kind um 78,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Hort (6-Stunden-Betreuung)

1. für das 1. Kind um 3,00 €

2. für das 2. Kind um 12,00 €

3. für das 3. Kind um 39,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen.

Als alleinerziehend gelten Personensorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern, ohne Partner bzw. ohne einen anderen erwachsenen Angehörigen im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen.

Die Absenkungsbeiträge für eine Betreuung unter 9 Stunden / Hort 6 Stunden werden anteilig berechnet. Die Erstattung erfolgt maximal in Höhe des jeweiligen Elternbeitrages, soweit der Absenkungsbeitrag höher ist.

§ 5

Fälligkeit und Zahlungspflicht

(1) Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. eines Monats fällig und sind für jeden Monat der Vertragslaufzeit grundsätzlich voll zu entrichten.

(2) Endet ein Betreuungsverhältnis vor oder zum 15. eines Monats oder wird es nach dem 15. eines Monats begonnen, so wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(3) Bei einem übergangslosen Wechsel vom Kindergarten in eine Horteinrichtung werden die Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird der Hortbeitrag für den vollen Monat erhoben.

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird der Kindergartenbeitrag für den vollen Monat erhoben.

(4) Vorübergehende Abwesenheiten des betreuten Kindes, z. B. infolge Krankheit, Kur und Urlaub, führen nicht zu einer Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags.

§ 6

Beitragsschuldner

Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Mehrbetreuung

Für Hortkinder, welche ganzjährig eine 6-stündige Betreuungszeit vereinbart haben, kann an unterrichtsfreien Tagen eine kostenfreie Mehrbetreuung bis zu 8- Betreuungsstunden am Tag in Anspruch genommen werden.

Im Monat vor den Ferien ist die Kindertageseinrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in der Ferienzeit zu informieren.

§ 8

Datenerhebung für die Festsetzung des Elternbeitrags und die Absenkung des Elternbeitrags

(1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags haben die Personensorgeberechtigten gem. § 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden, falls erforderlich, gem. § 35 i. V. m. § 60 SGB I, §§ 61 ff. SGB VIII und § 67 bis § 85 a SGB X folgende personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert:

Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder

Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten

Familienverhältnisse.

(2) Zur Überprüfung der Ansprüche auf Absenkung des Elternbeitrags gemäß § 4 werden neben der vertraglichen Vereinbarung zur Betreuung (Betreuungsvertrag) durch die Stadt Königstein (Sächs. Schweiz) als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Rosenthal-Bielatal und dem Freien Träger der Einrichtung folgende Daten erhoben:

Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder

Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten

Familienverhältnisse (Erklärung zum Status Alleinerziehend)

Nachweise des Zählkindstatus (einwohnermelderechtlicher Nachweis)

§ 9

Aufbewahrungsfristen beitragsrelevanter Daten

Das Löschen bzw. Vernichten der beitragsrelevanten Daten (einschließlich Betreuungsvertrag und der Daten, die für die Absenkung des Elternbeitrags gem. § 11 Abs. 2 erhoben wurden) erfolgt spätestens zehn Jahre nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind, sofern keine gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr bestehen. Alle sonstigen personenbezogenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht bzw. vernichtet. Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und Speicherung von Daten:

§§ 62 bis 65, § 90 Abs. 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c, e DSGVO

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 15 Abs. 1 S. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG).

§ 10

Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

(2.) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.08.2015 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 02.08.2022 außer Kraft.

Rosenthal-Bielatal, den 21.01.2026

Tino Bernhardt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.