Veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal-Bielatal Nr. 3/2023 vom 24.3.2023
Aufgrund von § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)) geändert worden ist,
§§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) sowie §§ 2 und 6 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 14.3.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenthal-Bielatal gelegenen Friedhof Bielatal einschließlich der Trauerhalle als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal sowie die Trauerhalle auf dem kirchlichen Friedhof Rosenthal.
§ 2
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des kommunalen Friedhofs- und Bestattungswesens Rosenthal-Bielatal sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).
(3) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen berechnet.
(4) Die Gebühren werden in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung beschrieben und entsprechend erhoben.
§ 3
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung oder Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§ 5
Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für den kommunalen Friedhof Rosenthal-Bielatal, OT Bielatal vom 15. Januar 1996 außer Kraft.
Rosenthal-Bielatal
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3.. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Friedhofes der Gemeinde Rosenthal-Bielatal (Gebührenverzeichnis)
| Benutzungsgebühren | |
| 1. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle des Friedhofes Rosenthal bzw. des Friedhofes Bielatal: | 150,00 € |
Die Gebühren enthalten insbesondere Aufwendungen des Anlagevermögens (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen), Aufwendungen für Strom und Wasserbereitstellung in den Trauerhallen sowie anteilige Personalkosten der Verwaltung sowie des Bauhofes.
| 2. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes von Grabstellen (Grabnutzungsgebühren) einschließlich der Aufwendungen für die Friedhofsunterhaltung für die gesamte Ruhezeit | ||
| 2.1. | Einzelgrab (Sarg) für 25 Jahre Ruhezeit: | 2.203,35 € |
| 2.2. | Doppelgrab (Sarg) für 25 Jahre Ruhezeit: | 2.417,76 € |
| 2.3. | Urnengrab bis 4 Urnen für 20 Jahre Ruhezeit: | 1.627,45 € |
| 2.4. | Urnengrab mit bis zu 3 Grabbeigaben für 20 Jahre Ruhezeit: | 1.627,45 € |
| 2.5. | Urnengrab mit Platte für 20 Jahre Ruhezeit: | 1.914,00 € |
| 2.6. | Urnengemeinschaftsanlage anonym für 20 Jahre Ruhezeit: | 2.157,20 € |
| 2.7. | Urnengemeinschaftsanlage mit Platte für 20 Jahre Ruhezeit: | 1.914,00 € |
| 2.8. | Verlängerung des Nutzungsrechtes für Grabarten 2.1. bis 2.5.: Jeweilige Grabnutzungsgebühr dividiert durch Anzahl Jahre Ruhezeit, multipliziert mit Anzahl der Verlängerungsjahre | |
Die Gebühren enthalten insbesondere Aufwendungen des Anlagevermögens (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen), Aufwendungen für Wasserbereitstellung für die Grabpflege, Grünanlagenpflege der Friedhofsanlagen, Abfallentsorgung sowie anteilige Personalkosten der Verwaltung sowie des Bauhofes.
Aufwendungen für die Bestattungen sind in den Grabnutzungsgebühren nicht enthalten.