Veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Rosenthal-Bielatal Nr. 3/2023 vom 24.03.2023
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (Sächs- GVBl. S. 245) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG), vom 8.Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 14.3.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für den auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenthal-Bielatal gelegenen Friedhof Bielatal einschließlich der Trauerhalle als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal sowie die Trauerhalle auf dem kirchlichen Friedhof Rosenthal.
Der Friedhof Bielatal wird als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal betrieben. Er dient der Bestattung von menschlichen Leichen und der Beisetzung von Urnen. Er erfüllt aufgrund seines hohen Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit und dient der Erhaltung historisch wertvoller Grabstätten.
Diese Einrichtung dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Gemeinde Rosenthal-Bielatal sowie auf Antrag auch der Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
(1) Nutzungsberechtigte Person im Sinne dieser Satzung ist diejenige Person, die das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben hat. Mit der Erstellung der Rechnung kommt die Nutzungsvereinbarung zustande.
(2) Dienstleistungserbringer/-innen im Sinne dieser Satzung sind Bestatter/-innen/, Bildhau- er/-innen, Gärtner/-innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Urnen von Verstorbenen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, ist den nutzungsberechtigten Personen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf einem kommunal verwalteten Friedhof zur Verfügung zu stellen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Ist die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, erfolgt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde eine Umbettung auf einen anderen kommunalen Friedhof. Satz 2 gilt entsprechend im Fall der Schließung gemäß Abs. 2, soweit Umbettungen erforderlich werden.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid.
(5) Ersatzgrabstätten gemäß Abs. 2 und 3 werden von der Gemeinde kostenfrei, in gleichwertiger Weise wie die geschlossenen oder aufgehobenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, feste Schließzeiten werden nicht festgelegt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen, insbesondere bei extremen Wetterereignissen.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle; Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung; Fahrräder dürfen nur den gepflasterten Hauptweg befahren; die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren; |
| b) | der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; |
| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; |
| d) | ohne Auftrag der Angehörigen oder ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren sowie zu filmen; |
| e) | Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; |
| f) | Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; |
| g) | Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern; |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; |
| i) | Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen, Sport zu treiben, zu picknicken und zu grillen, Lagerfeuer zu machen sowie zu lagern; |
| j) | Tiere (ausgenommen Hunde) mitzubringen; |
| k) | Hunde unangeleint mitzuführen; |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungen sind dem Anliegen der jeweiligen Veranstaltung anzupassen und zur Unterbindung des Missbrauchs, der Friedhofsverwaltung mit der Beantragung textlich einzureichen.
(5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
(1) Dienstleistungserbringer/-innen und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer/-innen sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer/-innen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Gräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Dienstleistungserbringer/-innen, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit der Aufraggeberin/dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
(3) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich von einer durch die Friedhofsverwaltung beauftragen Dienstleistungsfirma vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen befähigten Personen bis zur Grabstätte getragen und gesenkt werden kann. Die Urne kann auch von Angehörigen bis zur Grabstätte getragen werden.
(5) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich abgesenkt.
(6) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen müssen Särge aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargausstattung und Grabbeigaben.
(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Für Särge mit abweichenden Maßen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Hatte die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Beisetzung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann von der Bestatterin/
dem Bestatter oder den Angehörigen eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihr/ihm verwendeten Materialien fordern.
(5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
(1) Die Gräber werden von einem externen Dienstleister ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit für Urnen Verstorbener beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen, Urnengemeinschaftsgräbern sind nicht zugelassen.
(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person (§ 3 Abs. 1 dieser Satzung). Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragstellerin/der Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch eine natürliche Person erworben werden. Die Vergabe des Nutzungsrechtes schließt eine gewerbliche Nutzung aus. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte an juristische Personen vergeben.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Einzelgrab (Sarg) |
| b) | Doppelgrab (Sarg) |
| c) | Urnengrab bis zu 4 Urnen |
| d) | Urnengrab mit bis zu 3 Grabbeigaben |
| e) | Urnengrab mit Platte |
| f) | Urnengemeinschaftsanlage anonym |
| g) | Urnengemeinschaftsanlage mit Platte |
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) entsteht ein öffentlich rechtliches Nutzungsverhältnis.
(5) Die Änderung der Anschrift und des Namens von nutzungsberechtigten Personen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerberin/der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolgerin/Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungs- berechtigten mit deren Zustimmung über
| a) | auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerin/eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; |
| b) | auf die Kinder; |
| c) | auf die Eltern; |
| d) | auf die Geschwister, |
| e) | auf die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach §7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII) in der jeweils geltenden Fassung; |
| f) | auf die Großeltern; |
| g) | auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; |
| h) | auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade; |
| i) | auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat die/der jeweils älteste nutzungsberechtigte Person Vorrang vor der/dem Jüngeren. |
(7) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 8 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Die Zustimmung dieser Personen zur Übernahme des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(8) Jede Nachfolgerin/jeder Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Bepflanzung und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch die nutzungsberechtigte Person zu beräumen. Sind im Boden nicht zersetzte Urnen vorhanden, werden diese auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Friedhofsverwaltung tiefer gesetzt. Näheres zur Entfernung des Grabmals ergibt sich aus § 26 Abs. 2 dieser Satzung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden vergeben werden. Die Nutzungsdauer entspricht der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Entrichtung der Gebühr. Auf dem Friedhof Bielatal handelt es sich nur bei den Urnengemeinschaftsanlagen um Reihengräber.
(2) Größe der Grabstätten
| Urnenbeisetzung: | |
| - | Fläche in Urnengemeinschaftsanlage: ca. Länge 0,40 m, ca. Breite 0,40 m |
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für das gesamte Wahlgrab ist möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
(2) Wahlgrabstätten mit dem Recht auf Beisetzung von Grabbeigaben werden in einem separaten Grabfeld ausgewiesen und nur dort angeboten. Die Beisetzung von Grabbeigaben ist durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen und erfolgt grundsätzlich durch eine von der Friedhofsverwaltung benannte Dienstleistungsfirma. Grabbeigaben können auch Tieraschen in entsprechenden Urnen sein, jedoch keine toten Tierkörper. Ein dem Tod des Tierhalters vorausgehendes „Begräbnis“ des Tieres ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Grabbeigabe ist allerdings möglich. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden
(3) Bestattungen im Friedwald sind ausschließlich im Urnengrab mit Platte möglich.
(4) Größe der Grabstätten
| Erdbestattung | |
| - | Einzelgrab: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m |
| - | Doppelgrab: Länge 2,10 m, Breite 1,80 m |
| Urnenbeisetzung: | |
| - | Urnengrab bis 4 Urnen: Länge 0,80 m, Breite 0,50 m |
| - | Urnengrab mit bis zu 3 Grabbeigaben: Länge 0,80 m, Breite 0,50 m |
| - | Urnengrab mit Platte: ca. Länge 0,40 m, ca. Breite 0,40 m |
(1) Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen für mehrere Verstorbene. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen sind doppellagige Urnenreihengräber auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Grabverzeichnis festgelegt. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(3) Urnengemeinschaftsgräber mit Platte sind Urnenreihengräber, die der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Die Urnengemeinschaftsgräber werden mit Grabmal angelegt, welches nach Vorlage der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben wird und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
(4) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Gemeinschaftsanlagen weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen ist untersagt.
(1) Unbeschadet der Regelungen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz obliegt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvoller Grabmale und/oder Grabstätten der Gemeinde Rosenthal-Bielatal.
(2) Besondere Grabstätten sind u. a. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Diese Grabstätten bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zum Erhalt dieser Grabstätten regeln das Gräbergesetz und das Sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 dieser Satzung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach der in dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten.
(3) Grundsätzlich ist das Aufstellen nur eines Grabmales je Grabstätte gestattet. In besonderen Fällen und in Abhängigkeit von der Größe der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung bei mehrstelligen Gräbern Ausnahmen genehmigen.
Die Grabmale liegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung keinen besonderen Vorschriften.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen; die Antragstellerin/der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringer/-innen im Sinne von § 24 dieser Satzung gewährleistet ist. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Für Grabmale mit einer Höhe von über 4 m ist eine Baugenehmigung erforderlich.
(2) Die Anträge sind durch Formulare zu stellen. Die Beantragung erfolgt durch den Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung. Den Anträgen sind beizufügen:
| a) | der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist; falls erforderlich, eine Baugenehmigung; |
| b) | Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. |
(3) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bzw. der Auftraggeberin/des Auftraggebers veranlassen.
(4) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann sowie nicht zulässige Inschriften, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bzw. der Auftraggeberin/des Auftraggebers entfernen lassen.
(5) Nachbeschriftungen von Grabmalen sind möglich, soweit sich keine Änderung in Schriftausführung und Farbgebung ergeben.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringer/-innen errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab),
bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die nutzungsberechtigte Person nicht von ihrer/seiner Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht (§ 25 Abs. 1 dieser Satzung).
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person (§ 3 Abs. 1 dieser Satzung).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
(3) Die/der Verantwortliche sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) bleibt hiervon unberührt.
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der nutzungsberechtigten Person bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale sowie die Grabbepflanzung innerhalb von 3 Monaten durch die nutzungs- berechtigten Personen zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die nutzungsberechtigten Personen die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen müssen durch den Nutzer selbst beseitigt werden oder können auf Antrag der nutzungsberechtigten Person gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
(6) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umwelt- gerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs- berechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
In dem Entziehungsbescheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie/ ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 dieser Satzung hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 dieser Satzung entsprechend.
(1) Die Trauerfeiern finden in den Trauerhallen statt.
(2) Die offene Aufbahrung der/des Verstorbenen kann nicht zugelassen werden.
(3) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in den Trauerhallen erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Mit- schnitte von Trauer- bzw. Gedenkfeiern u. ä. Veranstaltungen sowie von Friedhofsanlagen zu kommerziellen Zwecken dürfen dem Friedhofszweck nicht widersprechen.
(5) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde der/des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für die Benutzung des von der Gemeinde Rosenthal-Bielatal verwalteten Friedhofes und der Einrichtungen gemäß § 1 dieser Satzung sind die Gebühren nach Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | sich als Besucher/-in entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besucher/-innen entsprechend verhält sowie den Friedhof außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; | |
| 2. | auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung | |
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, befährt; | |
| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; | |
| d) | Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen und bei denen keine schriftliche Genehmigung vorliegt; | |
| e) | Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; | |
| f) | Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; | |
| g) | Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert; | |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; | |
| i) | Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt, picknickt und grillt, Lagerfeuer macht oder lagert; | |
| j) | Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt; | |
| k) | Hunde unangeleint mitführt; | |
| 3. | entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt; | |
| 4. | entgegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung als Dienstleistungserbringer/-in oder deren Bediensteten gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung untersagt ist; | |
| 5. | entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung als Dienstleistungserbringer/-in oder deren Bediensteten Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; | |
| 6. | entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 22 Abs. 4 dieser Satzung inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; | |
| 7. | entgegen § 24 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; | |
| 8. | entgegen § 24 Abs. 2 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; | |
| 9. | entgegen § 25 Abs. 1 dieser Satzung als nutzungsberechtigte Person Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; | |
| 10. | entgegen § 26 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; | |
| 11. | entgegen § 30 Abs. 1 dieser Satzung trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlässigt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Rosenthal-Bielatal.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal vom 16.01.1996 außer Kraft.
Rosenthal-Bielatal
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3.. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
| 1. | Allgemeines | |
|
| Die nachstehenden Bestimmungen und Richtlinien legen fest | |
|
| - | Art, Größe und Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen, |
|
| - | Art und Umfang der Grabbepflanzungen. |
| 2. | Gestaltung Grabmale und Grabstätten | |
| 2.1 | Grundsätzlich dürfen höchsten zwei verschiedene Materialien für ein Grabmal verwendet werden. | |
| 2.2 | Die Bearbeitung ist grundsätzlich materialentsprechend vorzunehmen. Grabmale aus Stein sollen behauen sein. Um eine Spiegelwirkung zu vermeiden, sind bearbeitete Flächen bis maximal zum Feinschliff (mit einer Körnung von C 220 bis C 320) als Gestaltungsmittel möglich. | |
|
| An einem Grabmal sollen nicht mehr als zwei unterschiedliche Bearbeitungsstufen auftreten. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. | |
|
| Farbige Anstriche sind unzulässig. | |
| 2.3 | Die Maße des Grabmales müssen sich in die jeweiligen Gräberfelder einordnen und in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Aus bestattungstechnischen Gründen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, sowie zur Erhaltung der Grabfeldräume sind einzelne Grabmalmaße zu begrenzen: | |
| Stehende Grabmale | |||
| NFG = Nettograbfläche (max. Höhe / Mindesstärke) | |||
| Grabart | Höhe max. | Mindest- stärke | |
| Urnengräber bis 1 m2 NGF | 70 cm | 12 cm | |
| Urnengräber über 1 m2 NGF | 100 cm | 14 cm | |
| Erdgräber | 120 cm | 18 cm | |
| Liegende Grabmale | ||
| Grabart | maximale Ansichtsfläche | |
| Urnengräber | 0,25 m2 | |
| Einstellige Erdgräber | 0,45 m2 | |
| Mehrstellige Erdgräber | 0,80 m2 | |
| UGA Platte | 40 cm x 40 cm | |
| 2.4 | Schrift und Symbole oder Ornamente sind als wesentliches Gestaltungsmittel für alle Flächen des Grabmales zu nutzen. |
|
| Schriften sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten. |
|
| Das Aufbringen von Metallschriften auf Steinen ist gestattet. |
| 2.5 | Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 dieser Satzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage, Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. |
| 3. | Sonstige Grabausstattung |
| 3.1 | Grabausstattungen (z. B. Grablichter oder -laternen) müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Sie dürfen nicht ortsfest mit Fundament und dgl. errichtet werden. |
| 3.2 | Grabeinfassungen aus Holz, Metall oder Naturstein sind bis zu einer Höhe von 6 cm zulässig. Die Bearbeitung ist entsprechend Anlage 1 Pkt. 2.2 auszuführen. |
| 3.3 | Wintereindeckung duldet die Friedhofsverwaltung nur auf den individuellen Grabbeeten, und nur, sofern dort keine von ihr angelegte Staudengrundbepflanzung vorhanden ist. Die Wintereindeckung ist von den Veranlassenden im Frühjahr zu entfernen. |
| 4. | Anlage und Bepflanzung der Grabstätten |
| 4.1 | Die Grabstellen sind in gleicher Höhe wie das umgebende Gelände anzulegen. |
| 4.2 | Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll sich in Art und Gestaltung der Umgebung anpassen. Höherwachsende Gehölze, Stauden und Rosen sind sparsam zu verwenden. |
|
| Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Höhe und Breite die benachbarten Grabstätten oder den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Richtmaß für die max. Höhe der Bepflanzung ist die Höhe des Grabsteins. |
| 4.3 | Sofern über 1,50 m hohe Gehölze stören oder die Verkehrssicherheit gefährden, können sie durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Grabnutzers entfernt oder zurückgeschnitten werden. |
| 4.4 | Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsgräber und Kriegsgräber werden generell von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Für das Ablegen von Blumengebinden und -sträußen auf diesen Grabstätten sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze, Ablageschalen und -behälter zu benutzen. Grundsätzlich ist das Bepflanzen der Gemeinschaftsanlagen/-gräber mit individuellem Grabschmuck nicht gestattet. Dieser wird von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Eine Aufbewahrungs- oder Entschädigungspflicht besteht nicht. |
| 4.5 | Grabstätten sowie Randbereiche der Grabstätten dürfen weder mit Kies noch mit Sand, Splitt, gefärbten Holzhäckseln usw. bestreut oder ausgestaltet werden. Das flächige Belegen mit Steinplatten bis zu 75 % der Gesamtfläche ist gestattet. |
| 5. | Pflege und Schmuck der Grabstätten |
| 5.1 | Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Wege innerhalb der Grabfelder dürfen nicht bearbeitet bzw. verändert werden. |
| 5.2 | Grabstätten dürfen nur mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Blumen oder sonstigen Grabschmuck aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material geschmückt werden. |
| 5.3 | Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle von der Grabstätte sind in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu nutzen. |
| 5.4 | Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. |
| 5.5 | Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck ersatzlos zu entfernen. |
| 6. | Lageplan |