Beschluss-Nr. B GR 04-02/2023
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 21.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
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| Haushaltsjahre | |
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| 2023 | 2024 |
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§ 1 | |||
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| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023/2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | |||
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| im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 2.761.789,00 EUR | 2.844.245,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 3.075.430,00 EUR | 3.089.490,00 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -313.641,00 EUR | -245.245,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 70.000,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 70.000,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Gesamtergebnis auf | -243.641,00 EUR | -245.245,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 246.325,00 EUR | 246.325,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 2.684,00 EUR | 1.080,00 EUR |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.685.839,00 EUR | 2.768.295,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.748.305,00 EUR | 2.762.365,00 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -62.466,00 EUR | 5.930,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 232.974,00 EUR | 57.550,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 600.000,00 EUR | 400.000,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 367.026,00 EUR | -342.450,00 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -429.492,00 EUR | -336.520,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -429.492,00 EUR | -336.520,00 EUR |
| festgesetzt. | |||
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§ 2 | |||
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR | |
| festgesetzt. | |||
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§ 3 | |||
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR | |
| festgesetzt. | |||
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§ 4 | |||
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 500.000,00 EUR | 500.000,00 EUR | |
| festgesetzt. | |||
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§ 5 | |||
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| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | |||
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für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 355,00 v.H. | 355,00 v.H. | |
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für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 510,00 v.H. | 510,00 v.H. | |
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für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf | 0 v.H. | 0 v.H. | |
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für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) auf | 0 v.H. | 0 v.H. | |
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Gewerbesteuer auf | 400,00 v.H. | 400,00 v.H. | |
Weitere Festsetzungen.
Die Kommune erstellt entsprechend dem Wahlrecht aus § 88b SächsGemO keinen Gesamtabschluss.
Gemeinde Rosenthal-Bielatal, den 24.03.2023
Bernhardt | Siegel |
Bürgermeister | |
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen der Gemeinde Rosenthal-Bielatal für die Jahre 2023/2024 in der Zeit ab 27.03.2023 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten im Sekretariat der Gemeindeverwaltung Rosenthal-Bielatal, Schulstraße 1, 01824 Rosenthal-Bielatal, ausliegen.
Dienstzeiten sind, außer an gesetzlichen Feiertagen:
| Montag | 9.00 Uhr - 13.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 Uhr - 13.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.