Aufgrund der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 11. 04. 2023 seine öffentlichen Einrichtungen folgende Benutzungs- und Gebührenordnung erlassen.
Für die Inanspruchnahme der in der Verwaltung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal befindlichen Einrichtungen werden Gebühren und Kosten nach dieser Gebührenordnung und dem dazugehörigen Gebührentarif sowie die anfallende Umsatzsteuer erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Gebührenordnung.
Die Gebühren werden mit der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der Einrichtung bzw. Erbringung der Leistung fällig.
Schuldner sind
| - | die Erlaubnisnehmer |
| - | der, der die Leistung in Anspruch nimmt. |
(1) Für die Benutzung der Turnhalle zu Lehr- und Unterrichtszwecken erfolgt keine Rechnung
| - | für Schulklassen der in der Trägerschaft der Gemeinde Rosenthal-Bielatal befindlichen Schule im Rahmen des Unterrichtes und des außerschulischen Sportes. |
| - | für reine Kinder- und Jugendsportgruppen (bis 18 Jahre) eingetragener, gemeinnütziger Sportvereine der Gemeinde Rosenthal-Bielatal |
| - | für Kindergruppen der in der Trägerschaft der Gemeinde Rosenthal-Bielatal befindlichen Kindereinrichtungen |
(2) Für die Benutzung von gemeindlichen Räumen zu Übungszwecken für reine Kinder- und Jugendgruppen gemeinnütziger Vereine der Gemeinde Rosenthal-Bielatal
(3) Ortsansässigen Vereinen kann für die Nutzung des Party- und Vereinsraum auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden
(4) Für das Reinigungspersonal ist die Nutzung der Sauna einmal wöchentlich kostenlos.
(1) Die Gebührenordnung tritt nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung vom 20. 09. 2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Rosenthal-Bielatal, den 12.04.2023
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage
Gebührentarif
1. Sauna
| Nutzungsgebühr | 10,00 €*/Saunabesuch | |
| Kinder bis 14 Jahre | 5,00 €*/Saunabesuch |
2. Party- und Vereinsraum Rosenthal-Bielatal/Feuerwehr
| Nutzungsgebühr | 100,00 €* pro Nutzung |
| Kurzzeitnutzung bis 3 Std. | 35,00€* pro Nutzung |
3. Turnhalle und -raum Rosenthal-Bielatal
15,00 €*/h inkl. Vor- und Nachbereitung
* Die obigen Beträge beinhalten die anfallende Umsatzsteuer.