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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 4/2023
Mitteilungen der Gemeinde
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Verordnung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über Parkgebühren

(Parkgebührenordnung - ParkGebO)

Aufgrund von § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, S. 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI I S. 2752) geändert worden ist und § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz - SächsStrVRG), erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 3. Mai 2019 (SächsGVGl. S. 317) und § 18 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz - SächsStVZustG) vom 27.01.2012, erlassen als Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG; SächsGVBl. S. 130, S. 556) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal am 11.04.2023 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Rosenthal-Bielatal werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit auf den gemäß § 1 bezeichneten Flächen. Die jeweiligen gebührenpflichtigen Zeiten und die ggf. geltende Höchstparkdauer sind durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf den unter § 1 gekennzeichneten Flächen parkt.

§ 4

Festlegung der gebührenpflichtigen Zeit

In der Gemeinde Rosenthal-Bielatal werden ganzjährig Parkgebühren in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr erhoben.

§ 5

Höhe der Parkgebühren

(1) Für das Parken auf Flächen nach § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

Krad

bis 2 Stunden

1,50 EUR

Tageskarte

3,00 EUR

PKW

bis 2 Stunden

2,50 EUR

Tageskarte

5,00 EUR

Wohnmobil

Tageskarte

8,00 EUR

Die Parkgebühren enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Parkgebührenordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 18.02.2002 außer Kraft.

Rosenthal-Bielatal, den 12.04.2023

Tino Bernhardt
Bürgermeister