Beschluss-Nr. B GR 02-03/2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 11.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
— Haushaltsjahre
— 2025 — 2026
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| im Ergebnishaushalt mit dem | |||||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 2.805.400,00 | EUR | 2.920.900,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 3.182.300,00 | EUR | 3.178.700,00 | EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -376.900,00 | EUR | -257.800,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 84.000,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 84.000,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Gesamtergebnis auf | -292.900,00 | EUR | -257.800,00 | EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 209.400,00 | EUR | 209.700,00 | EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -83.500,00 | EUR | -48.100,00 | EUR |
| im Finanzhaushalt mit dem | |||||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.737.900,00 | EUR | 2.853.500,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.905.400,00 | EUR | 2.901.600,00 | EUR |
|
| |||||
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -167.500,00 | EUR | -48.100,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 480.400,00 | EUR | 271.400,00 EUR | |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 580.000,00 | EUR | 390.000,00 EUR | |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -99.600,00 | EUR | -118.600,00 EUR | |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -267.100,00 EUR | EUR | -166.700,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -267.100,00 | EUR | -166.700,00 | EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und | 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit
Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
| wird auf festgesetzt. 0,00 | EUR | 0,00 | EUR |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von | ||
|
| 500.000,00 | EUR 500.000,00 EUR |
| Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf festgesetzt. | ||
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 355,00 | v.H. | 355,00 | v.H. |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 510,00 | v.H. | 510,00 | v.H. |
| für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf | 0 | v.H. | 0 | v.H. |
| für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) auf | 0 | v.H. | 0 | v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 400,00 | v.H. | 400,00 | v.H. |
Weitere Festsetzungen.
Die Kommune erstellt entsprechend dem Wahlrecht aus § 88b SächsGemO keinen Gesamtabschluss.
Gemeinde Rosenthal-Bielatal, den 17.04.2025
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen der Gemeinde Rosenthal-Bielatal für die Jahre 2025/2026 in der Zeit ab 22.04.2025 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten im Sekretariat der Gemeindeverwaltung Rosenthal-Bielatal, Schulstraße 1, 01824 Rosenthal-Bielatal ausliegen.
Dienstzeiten sind, außer an gesetzlichen Feiertagen:
| Montag | 9.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 Uhr – 12.00 Uhr, 14.00 Uhr – 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 9.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 Uhr – 12.00 Uhr |
Hinweis nach § 4 Abs.4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.