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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 5/2024
Mitteilungen der Vereine
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal

Liebe Leser, in der Bekanntgabe der Feuerwehrsatzung (Dorfblatt Nr. 3 vom 22. März) wurden von der Prüfstelle des Landratsamtes ein paar kleine redaktionelle Fehler festgestellt.

Deshalb ist es nötig, hier diese Satzung noch einmal in korrigierter Fassung zu veröffentlichen:

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal

(veröffentlicht im Dorfblatt Nr. 5 vom 24.05.2024)

Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), und § 15 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal in seiner Sitzung am 13.02.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Inhalt

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

§ 2

Pflichten der Feuerwehr

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

§ 6

Jugendfeuerwehr

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

§ 8

Rückwärtige Abteilung

§ 9

Ehrenmitglieder

§ 10

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 11

Hauptversammlung

§ 12

Gemeindefeuerwehrausschuss

§ 13

Wehrleitung

§ 14

Unterführer

§ 15

Schriftführer, Pressesprecher, Mannschaftssprecher, Gerätewarte, Assistenz der Wehrleitung

§ 16

Wahlen

§ 17

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

§ 18

Inkrafttreten

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal-Bielatal ist als Einrichtung der Gemeinde eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren

1. Rosenthal,

2. Bielatal

(2) Sie führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rosenthal-Bielatal“ und das Wappen der Gemeinde.

(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen:

a)

die Alters- und Ehrenabteilung,

b)

die Jugendfeuerwehr,

c)

die Rückwärtige Abteilung.

(4) Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren den Ortswehrleitern und, sofern vorhanden, ihren Stellvertretern.

§ 2

Pflichten der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat die Pflicht:

a)

Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

b)

technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

c)

nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen, sofern diesen die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht im Wege stehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen aufgenommen werden, die

a)

die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG erfüllen,

b)

nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind,

c)

gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 SächsBRKG bereit sind, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen,

d)

sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Gemeindefeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugsbereich der Gemeindefeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr Ihres Wohnortes nachzuweisen. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter durch Handschlag verpflichtet. Das neue Mitglied ist durch Unterschriftsleistung auf gewissenhafte Pflichterfüllung zu belehren. Die Aufnahme erfolgt für 12 Monate auf Probe, nach der Probezeit entscheidet der Ortswehrleiter dieser Ortswehr zusammen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss über die Aufnahme des Mitgliedes. Als Eintrittsdatum zählt das Datum des Aufnahmeantrages.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

(4) Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis, ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtlich aktive Feuerwehrdienst endet, wenn

a)

der Feuerwehrangehörige die Probezeit nicht erfolgreich absolviert hat,

b)

der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird,

c)

der Feuerwehrangehörige das 67. Lebensjahr vollendet hat,

d)

bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 4 schriftlich zurücknimmt und

e)

der Feuerwehrangehörige aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Die Wehrleitung kann für den Personenkreis des § 4 Abs. 1 lit c) die Zugehörigkeit zum aktiven Feuerwehrdienst befristet verlängern, wenn die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsdiensten und ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorhanden ist. Das Bestehen der Voraussetzungen ist durch die Wehrleitung regelmäßig zu prüfen und die Verlängerung sowie Prüfung zu dokumentieren.

(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

(4) Der aktive Feuerwehrdienst kann aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere,

a)

wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann,

b)

bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c)

bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,

d)

bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,

e)

wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 handelt,

f)

bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt durch den Bürgermeister zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 durch den Gemeindefeuerwehrausschuss anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Entlassung kann ohne Verwaltungsakt erfolgen, wenn die regelmäßige Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes oder der Verlegung der regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nicht mehr möglich ist.

(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a)) bis 6 entsprechend.

(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

(9) Eine befristete Freistellung vom aktiven Dienst kann aus persönlichen oder beruflichen Gründen beantragt werden. Die Entscheidung trifft bei einer Freistellung bis zu 6 Monaten der zuständige Ortswehrleiter, bis zu 24 Monaten der Gemeindewehrleiter. Eine Freistellung über 24 Monate ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, die Entscheidung darüber trifft der Feuerwehrausschuss.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Feuerwehr

(1) Die aktiven Feuerwehrangehörigen haben das Recht, den ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter, deren jeweilige Stellvertreter sowie die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen oder der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG von der Arbeit freizustellen. Zu zentralen Maßnahmen der Jugendarbeit kann um eine Freistellung ersucht werden.

(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge. Weiterhin erhalten alle Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr eine Entschädigung in Höhe des dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Betrages.

(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a)

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

b)

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

c)

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

d)

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e)

sich entsprechend der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu verhalten,

f)

die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten Regeln, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

g)

die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Dienst- und Schutzbekleidungen, Geräte und Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV). Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden. Jährlich sind mindestens 24 Dienste durchzuführen. Jeder aktive Angehörige der Feuerwehr muss an mindestens 16 Diensten teilnehmen. In Härtefällen entscheidet der Gemeindefeuerwehrausschuss.

(6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Leiter der Ortsfeuerwehr oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Die Angehörigen der Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die bei ihren Tätigkeiten bekannt werden sowie die nach Gesetz, sonstigen Bestimmungen oder ihrer Natur nach ohnehin geheim zu halten sind, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr und auch gegenüber Angehörigen.

(8) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

a)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

b)

die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

c)

die Dienstbeendigung durch die Gemeinde einleiten.

Der zuständige Leiter der Ortsfeuerwehr ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich vor jeder Sanktion zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er nach Feststellung des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst und wird der Rückwärtigen Abteilung zugeordnet.

(10) Wenn beim Ausscheiden bzw. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr überlassene Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände nicht zurückgegeben werden sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenständen, Geräten oder Fahrzeugen, kann die Gemeinde Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Rosenthal-Bielatal führt den Namen „Jugendfeuerwehr Rosenthal-Bielatal". Sie besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Gemeindefeuerwehrausschusses gebildet werden und wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet.

(2) In die Jugendfeuerwehr können in der Regel Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie entsprechend § 3 dafür geeignet sind. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindewehrleitung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindefeuerwehrausschuss nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes.

(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

a)

in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

b)

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

c)

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

d)

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder

e)

wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 2 schriftlich zurücknehmen.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehr vor der Wehrleitung und dem Gemeindefeuerwehrausschuss. Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr sein und soll neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.

(6) Entsprechend der Bedeutung der Jugendabteilung als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Wehrleitung mit einzubeziehen.

(7) Der Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter werden vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestellt.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wer das 67. Lebensjahr vollendet oder dauernd dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können einen Vertreter für die Dauer von 5 Jahren auf der Hauptversammlung wählen. Er vertritt die Interessen der Alters- und Ehrenabteilung innerhalb der Gemeindewehr nach außen.

§ 8

Rückwärtige Abteilung

(1) Die Mitglieder der rückwärtigen Abteilung unterstützen die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal-Bielatal bei den zu erledigenden Aufgaben. Sie sind passive Mitglieder der Feuerwehr.

(2) Die Rechte und Pflichten werden vom Gemeindefeuerwehrausschuss festgelegt.

(3) Der Leiter der rückwärtigen Abteilung wird für die Dauer von 5 Jahren von deren Mitgliedern auf der Hauptversammlung gewählt.

§ 9

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen, den Brandschutz, den Rettungsdienst oder Katastrophenschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.

§ 10

Organe der Gemeindefeuerwehr

Organe der Gemeindefeuerwehr sind:

a)

die Hauptversammlung,

b)

der Gemeindefeuerwehrausschuss,

c)

die Gemeindewehrleitung und

d)

die Ortswehrleitungen.

§ 11

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Feuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr zu geben. Dazu werden von den Ortswehrleitern, dem Jugendwart die Rechenschaftsberichte der Abteilungen verlesen. Die Hauptversammlung wählt den ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter sowie deren jeweilige Stellvertreter und die Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses (Mannschaftssprecher).

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der nach § 5 Absatz 1 Wahlberechtigten anwesenden sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 12

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er befindet über die Aufnahme von Bewerbern in die Feuerwehr, den Ausschluss und die Entlassung von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus:

-

dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter,

-

den Leitern der Ortsfeuerwehren und soweit vorhanden deren Stellvertretern,

-

dem Jugendfeuerwehrwart sowie seinem Stellvertreter,

-

dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung (sofern vorhanden),

-

dem Leiter der Rückwärtigen Abteilung sowie seinem Stellvertreter,

-

den Gerätewarten,

-

und je 2 pro Ortsteil in der Hauptversammlung gewählten stimmberechtigten Mannschaftssprechern.

(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss tagt zweimal im Jahr. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Schriftführer und die Assistenz der Wehrleitung nimmt ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(4) Die zu wählenden stimmberechtigten Mannschaftssprecher einer Ortsfeuerwehr müssen Ihre Dienstpflichten in den vergangenen zwei Jahren gemäß FwDV im geforderten Maß erfüllt haben. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Gemeindefeuerwehrausschuss.

(5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) Der Bürgermeister erhält Niederschriften der Beratungen.

§ 13

Wehrleitung

(1) Die Gemeindewehrleitung besteht aus dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter.

(2) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben.

Er hat insbesondere

a)

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

b)

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln und hierbei für eine möglichst gleichberechtigte Entwicklung der beiden Ortsfeuerwehren innerhalb der Gemeinde zu sorgen (2/3 aller Dienste/Ausbildungen sollen gemeinsam stattfinden),

c)

die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

d)

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne durch die Ortswehrleiter aufgestellt und ihm/dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden,

e)

die Tätigkeit der vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestellten Funktionsträger zu überwachen,

f)

auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken und Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen,

g)

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und

h)

im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und

Er entscheidet über die im Gemeindefeuerwehrausschuss zu behandelten Fragen.

(3) Der Bürgermeister kann dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr sowie die Koordinierung aller Feuerwehrangelegenheiten der Gemeinde obliegen dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter. Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist aktiv im Rahmen seiner Aufgaben durch die Stadtverwaltung Königstein und den Gemeinderat einzubeziehen. Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter ist zu allen Beratungen im Gemeinderat zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes einzuladen und zu hören. Die Gemeindewehrleitung muss die Belange der Gemeindefeuerwehr und der beiden Ortsteilfeuerwehren vertreten. Sie vertritt die Gemeindefeuerwehr nach außen, gegenüber anderen Gemeindefeuerwehren und ist Ansprechpartner in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten.

(5) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter soll, soweit es nur örtliche Belange betrifft, die örtlich zuständigen Leiter der Ortsfeuerwehren vorher beteiligen.

(6) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(7) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren und den Jugendfeuerwehrwart gilt Absatz 2, hier jedoch nur die Buchstaben a), c), e), g) und h) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr/die Jugendfeuerwehr nach Weisung des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters.

(8) Die Gemeinde- oder Ortswehrleitungen können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister/Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 16 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.

Die Ortswehrleitung besteht aus dem Ortswehrleiter. Er kann Stellvertreter haben. Stellt sich ein aktiver Angehöriger mit der für die Funktion des Ortswehrleiters entsprechend notwendigen Voraussetzung gemäß beschlossener Brandschutzbedarfsplanung in Verbindung mit § 16 Abs. 4 dieser Satzung zur Wahl des Stellvertreters, gehört auch dieser zur Ortswehrleitung.

(9) Die Ortswehrleitung führt die Ortsfeuerwehr nach Weisung des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters und hat deren Einsatzbereitschaft sicherzustellen.

(10) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter soll seinen ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

§ 14

Unterführer

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen an einer anerkannten Feuerwehrschule nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer führen die Aufgaben nach Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.

(3) Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 15

Schriftführer, Pressesprecher, Mannschaftssprecher, Gerätewarte, Assistenz der Wehrleitung

(1) Der Schriftführer und Pressesprecher werden vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen.

(3) Der Pressesprecher vertritt die Gemeindefeuerwehr in der Öffentlichkeit. Veröffentlichungen müssen grundsätzlich mit der Wehrleitung abgestimmt werden.

(4) Jede Ortsfeuerwehr wählt ihre Mannschaftssprecher für die Dauer von 5 Jahren. Die Mannschaftssprecher vertreten die Interessen der Kameraden im Gemeindefeuerwehrausschuss. Die zu wählenden aktiven Angehörigen einer Ortsfeuerwehr müssen Ihre Dienstpflichten in den vergangenen zwei Jahren gemäß FwDV im geforderten Maß erfüllt haben. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Gemeindefeuerwehrausschuss.

(5) Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben und der Gemeinde- sowie der Ortswehrleitung zu melden. Dem Gerätewart können Stellvertreter beigestellt werden. Die Gerätewarte werden für die Dauer von 5 Jahren vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestellt. Sie unterstehen der Gemeindewehrleitung und berichten an diese.

(6) Die Assistenz der Wehrleitung unterstützt die Gemeindewehrleitung bei ihrer Arbeit. Sie wird für die Dauer von 5 Jahren von der Gemeindewehrleitung berufen und ist nicht beschlussberechtigt.

§ 16

Wahlen

(1) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren jeweiliger Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode, im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen, bis zur Berufung oder Beauftragung ihres Nachfolgers weiterzuführen. Wahlberechtigt sind alle aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, bei der Wahl der Ortswehrleitung die aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig, wenn kein oder nur ein Kandidat für das betreffende Amt zur Verfügung steht oder wenn nur zwei Kandidaten für zwei Ämter zur Verfügung stehen.

(2) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter sowie die Leiter der Ortsfeuerwehren und deren jeweilige Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter, Leiter der Ortsfeuerwehren oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 SächsGemO eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters, Leiter der Ortsfeuerwehren oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister/Gemeinderat einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter oder Leiter der Ortsfeuerwehren insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister mit Abstimmung des Gemeinderates nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Gemeindefeuerwehrausschusses einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG.

(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

Die erforderlichen fachlichen Mindestvoraussetzungen für den ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter, die Ortswehrleiter und ggf. ihre Stellvertreter ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Brandschutzordnung. Die Qualifikation zur jeweils vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Über Abweichungen von diesen Regelungen befindet der Gemeindefeuerwehrausschuss im Benehmen mit dem Bürgermeister. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben. Die zu wählenden Angehörigen der Ortsfeuerwehren müssen in den beiden Jahren vor dem Wahljahr die Dienstpflichten gemäß FwDV im geforderten Maß erfüllt haben.

(5) Die nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen (im Falle von Wahlen auf Ortswehrebene nur in den betroffenen Gerätehäusern) bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Gemeindefeuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Gemeindefeuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

(6) Die Wahl des Leiters der rückwärtigen Abteilung erfolgt auf der Hauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der rückwärtigen Abteilung.

(7) Die Wahl der Vertreter der aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren für den Gemeindefeuerwehrausschuss erfolgt auf der Hauptversammlung. Wahlberechtigt sind die aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Die Wahl der jeweiligen Vertreter der Ortsfeuerwehren ist als Mehrheitswahl durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreter aus der Ortsfeuerwehr in den Gemeindefeuerwehrausschuss zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(8) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

(9) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist. Wahlberechtigte, die krankheitsbedingt oder wegen anderen triftigen Gründen nicht zur Wahl anwesend sind, können per Briefwahl wählen. Briefwahl zählt als anwesende Stimme für den betreffenden Wahlgang.

(10) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(11) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absätze 1 bis 10 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(12) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(13) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Ergebnis der Wahl nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(14) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters, der Ortswehrleiter oder deren jeweiligen Stellvertreter nicht zustande oder stimmen die Gemeinderäte dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, dann ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine Funktion in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann die Gemeinde-/Ortswehrleitung ein.

(15) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom ehrenamtlichen Gemeindewehrleiter fordern.

§ 17

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

a)

Zuwendungen der Gemeinde und Dritter

b)

Erträgen aus Veranstaltungen

c)

Sonstige Einnahmen

d)

Mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenthal-Bielatal vom 14.10.2014 und die 1. Änderungssatzung vom 10.12.2019 außer Kraft.

(Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden wird.)

Rosenthal-Bielatal, den 07.05.2024

Tino Bernhardt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.