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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 5/2025
Mitteilungen der Gemeinde
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Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenthal-Bielatal am 08.04.2025 die folgende Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) beschlossen:

Inhalt:

§ 1

Erhebung der Gästetaxe

§ 2

Gästetaxepflichtige

§ 3

Maßstab und Satz der Gästetaxe

§ 4

Befreiung von der Gästetaxepflicht

§ 5

Ermäßigung der Gästetaxepflicht

§ 6

Gästekarte

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxepflicht

§ 8

Meldepflicht

§ 9

Einzug und Abführung der Gästetaxe

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Inkrafttreten

Anlage 1 - Meldeschein für eine Anmeldung nach § 8

§ 1

Erhebung einer Gästetaxe

(1) Die Gemeinde Rosenthal-Bielatal erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr

1.

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,

2.

für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und

3.

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote

entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde bleibt unberührt.

§ 2

Gästetaxepflichtige

(1) Gästaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind. Unterkunft im Gemeindegebiet nimmt auch, wer in Wohnwagen, Wohnmobilen, Caravans, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Gästetaxepflichtig im Sinne des Satzes 1 sind auch Inhaber von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugänglich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.

(2) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die, obwohl sie Einwohner sind (Nebenwohnung), den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben.

(3) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Gemeinde arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.

(4) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.

§ 3

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,50 EUR. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.

(2) Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten. Diese beträgt für Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 120,00 EUR sowie für Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 120,00 EUR.

Von der pauschalen Jahresgästetaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Gästetaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat.

(3) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen vertraglich festgelegten Betrag zur Finanzierung der Mobilitätskarte (Vertrag zwischen dem Tourismusverband Sächsische Schweiz e. V. und der Gemeinde, aktuell 0,90 EUR), mit welcher nach § 7 Absatz 2 die unentgeltliche Nutzung von Nahverkehrsmitteln ermöglicht wird. Dieser Betrag wird im Namen und für Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt.

§ 4

Befreiung von der Gästetaxepflicht

(1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

1.

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres,

2.

Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,

3.

bei Inhabern von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 jede weitere Person einer Familie, wenn für ein Familienmitglied die pauschale Jahresgästetaxe entrichtet wird;

4.

Kleingärtner in Kleingartenanlagen, welche den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegen und der behördliche Nachweis über diesen Status erbracht werden kann.

Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 5

Ermäßigung der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe wird auf 1,80 EUR, je Person und Aufenthaltstag ermäßigt für:

1.

Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

2.

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 v. H. beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird

3.

Schüler, Studenten und Auszubildende ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,

4.

Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Seminaren

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Absatz 1 wird nur eine Ermäßigung gewährt.

(3) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6

Gästekarte

(1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Gemeinde der Gästetaxepflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte Mobil. Gästetaxepflichtige nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4. von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar.

Die Gästekarte enthält

-

die Nummer der Gästekarte,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie

-

den An- und Abreisetag.

(2) Personen, die die pauschale Jahresgästetaxe entrichten (§ 3 Abs. 2), sowie deren Familienangehörige erhalten eine Gästekarte, die die Nummer der Gästekarte, die Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie den Aufenthaltsort enthält.

(3) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebiets. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(4) Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 erhalten die Gästekarte mit Zusendung des jährlichen Abgabebescheides. Die Gästekarte kann auch persönlich in der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens in der Gemeinde. Sie wird fällig mit der Aushändigung der Gästekarte Mobil.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 (pauschale Jahresgästetaxe) entsteht die Gästetaxeschuld am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bei wegziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. Die pauschale Gästetaxe ist bei Zuzug und Wegzug anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die eine Gästetaxeschuld besteht. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten sind die Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; hierbei ist auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen. Die pauschale Gästetaxe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gästetaxebescheides fällig.

§ 8

Meldepflicht

(1) Wer gästetaxepflichtige Personen nach § 2 beherbergt oder einen Camping-, Zelt- bzw. Caravanplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen mittels der von der Gemeinde ausgegebenen Meldescheine in der Gemeindeverwaltung anzumelden. Die amtlichen Vordrucke sind der Satzung als Anlage beigefügt. Die Erfassung kann sowohl in herkömmlicher (manueller) Form als auch mittels des zur Verfügung gestellten Systems in automatisierter Form erfolgen. Die Verwendung der Meldescheine ist dabei lückenlos nachzuweisen, sie sind vollständig abzurechnen, fehlerhaft ausgefüllte oder unbrauchbar gewordene Meldescheine sind zurückzuführen.

(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Der Inhaber des Betriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Das Original des Meldescheins ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Eine Mehrfertigung des Meldescheins ist der Gemeindeverwaltung bis zum 10. des Folgemonats zuzuleiten.

(3) Gästetaxepflichtige Personen, die eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten haben sind verpflichtet, sich innerhalb von zehn Werktagen nach Zuzug bei der Gemeindeverwaltung bzw. der erfüllenden Gemeinde anzumelden und sich unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten ist anstatt auf den Zuzug und Wegzug auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen.

(4) Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

(5) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 bis 5 unberührt.

§ 9

Einzug und Abführung der Gästetaxe

(1) Der in § 8 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen.

(2) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 8 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 9 Absatz 1 obliegt dem Quartiergeber.

(3) Nach Einreichung der Mehrfertigung der ausgegebenen Meldescheinen gemäß § 8 Absatz 2 erhalten die Quartiergeber im Sinne von § 8 Absatz 1 eine Abrechnung von der Gemeindeverwaltung, die darin ausgewiesene, eingenommene Gästetaxe ist entsprechend der dort angegebenen Termine zur Zahlung fällig.

(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe haben getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.

(5) Der mit dem Einzug und der Abrechnung beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Gemeinde für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Personen gegen Entgelt Beherbergender, als Betreiber eines Camping-, Zelt- bzw. Caravanplatz entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 4 bei ihm verweilende ortsfremde Personen nicht bei der Gemeindeverwaltung unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,

2.

als Gästetaxepflichtiger entgegen § 8 Absatz 2 nicht am Tag seiner Ankunft den von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Vordruck richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt,

3.

als Gästetaxepflichtiger sich entgegen § 8 Absatz 3 nicht innerhalb von zehn Werktagen nach einem Zuzug oder der Inbesitznahme einer Baulichkeit anmeldet,

4.

als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 9 Abs. 2 die Gästetaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,

5.

entgegen § 9 Absatz 1 die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht;

6.

entgegen § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 die eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Gemeinde abführt,

7.

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 4 die gewährten Gästeübernachtungen nicht bis spätestens zum fünfzehnten Werktag des Folgemonats im Einzelnen abrechnet,

8.

entgegen § 9 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Rosenthal-Bielatal über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 20.03.2018, sowie die 1. Änderungssatzung der Gästetaxesatzung vom 14.05.2019 außer Kraft.

Anlage 1

-

Meldeschein für eine Anmeldung nach § 8

Rosenthal-Bielatal, den 09.04.2025

Tino Bernhardt
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.