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Rosenthal-Bielataler Dorfblatt
Ausgabe 7/2024
Mitteilungen der Gemeinde
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 1. September 2024 findet die

Wahl zum 8. Sächsischen Landtag

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Rosenthal-Bielatal ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

RB 01

Ottomühle

OT Rosenthal:

Alte Tetschener Straße; Am Poststeig;

Am Schleifersberg;

Friedensweg;

Gartenweg;

Kirchgasse; Königsteiner Straße;

Mittelweg; Mühlweg;

Neuer Anbau;

Querweg;

Rosenthaler Str. 10 a; 19;

Schneebergblick; Schweizermühle 6 bis 23; Siedlung;

Talstr. 32 c, 33 c, 33 d, 34 a;

Vorwerkweg;

Winterleitenstraße

Kindergarten

OT Rosenthal,

Alte Tetschener Str. 8

RB 02

OT Bielatal:

Am Bad; Am Eichberg; Am Kohlberg; An den Linden;

Bergstraße; Brausensteiner Straße;

Forsthof; Förstereistraße;

Hegerstraße; Heideweg;

Lindenweg;

Neidbergstraße; Neue Straße; Nikolsdorfer Weg;

Pirnaer Straße;

Raublochstr.; Raumstraße; Reichsteiner Straße;

Rosenthaler Str. 1- 6;

Schulstraße; Schweizermühle 2 bis 3;

Talblick; Talstr. 1 bis 32 b, 33, 35, 36;

Wiesenweg

OT Raum:

Bahraer Straße;

Freundschaftsweg;

Markersbacher Straße;

Gemeinde Rosenthal-Bielatal

OT Bielatal,

Schulstr. 1

X

In den Wahlbenachrichtigungen, die an die Wahlberechtigten bis 10.08.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Durch Anordnung des Kreiswahlleiters wurde die Stadt Königstein als erfüllende Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl für alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Königstein beauftragt.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Grundschule Königstein, Schreiberberg 1, 01824 Königstein zusammen.

3.

Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre oder seine Listenstimme in der Weise,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Königstein, den 4.7.24

gez. Tobias Kummer
Bürgermeister
Stadt Königstein
Im Auftrag der Gemeinde Rosenthal-Bielatal