Die Steuersätze für die Hundesteuer bleiben gegenüber dem Jahr 2023 unverändert. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Hundesteuer 2024 in derselben Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Abgabenbescheide versendet.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Raguhn-Jeßnitz, 03.01.2024
| | (Siegel) |
gez. Loth | |
Bürgermeister | |