Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer A und B wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für das Kalenderjahr 2026 werden keine Abgabenbescheide versendet.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen an der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.
Die Fälligkeit richtet sich nach § 28 Grundsteuergesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Raguhn-Jeßnitz, 08.01.2026
gez. Loth | (Siegel) |
Bürgermeister | |
Die öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026 erfolgte am 08.01.2026 mit der Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter https://www.raguhn-jessnitz.de/de/satzungen-und-richtlinien.html.