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Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung anlässlich der 2025 stattfindenden Wahl zum Deutschen Bundestag

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 (1) BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 (1) BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 (1) Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Wahlberechtigte, die mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind, können dies dem Einwohnermeldeamt der

Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.

Sodann wird in das Melderegister ein Sperrvermerk im Datensatz aufgenommen. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Dieser Widerspruch gilt für die in der Widerspruchserklärung genannte Dauer – oder sofern keine Frist angegeben – bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. Sollte eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde Raguhn-Jeßnitz abgegeben worden sein, braucht diese nicht erneuert werden. Die Sperre gilt auch für spätere Wahlen oder Abstimmungen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten wirkt nur gegenüber dem Einwohnermeldeamt des jetzigen Wohnortes. Bei einem Wegzug muss der Widerspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes erneut erklärt werden.

Der Widerspruch zur Datenübermittlung kann nur für alle Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger erklärt werden. Ein auf eine bestimmte Partei, eine bestimmte Wählergruppe oder einen bestimmten Wahlvorschlagsträger gerichteter Widerspruch ist nicht möglich.

Raguhn-Jeßnitz, 14.11.2024

gez. Loth
- Siegel -
Bürgermeister