Der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz hat in öffentlicher Sitzung am 20.03.2024, mit Beschluss Nr. 12-2024, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Retzau-Süd - 2. Änderung, zur Aufhebung der textlichen Festsetzung –
des Teiles B, zu Art und Maß der baulichen Nutzung, unter
Pkt. 2.
„Die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 (§ 4 BauNVO) sind gem. § 1 (6) BauNVO eingeschränkt:
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO unzulässig. Hiervon ausgenommen sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Nr. 2 BauNVO„
als Satzung beschlossen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Retzau-Süd - 2.Änderung, tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Unterlagen der Änderung können ab sofort in der Stadtverwaltung Raguhn-Jeßnitz, im Rathaus des Ortsteiles Jeßnitz(Anhalt), Bauamt im Erdgeschoss, Conradiplatz 7, eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über die Internetseite der Stadt Raguhn – Jeßnitz:
https:IIwww.raguhn-jessnitz.de ->Wirtschaft & Bauen->Bebauungspläne
sowie über das Portal des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt unter:
https:llwww.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html
eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie gem. § 215 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Raguhn-Jeßnitz, d. 31.05.2024
gez. Hannes Loth | Siegel |
Bürgermeister | |
Anlage: Darstellung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, für welchen die Aufhebung der textlichen Festsetzung (als Satzung) beschlossen wurde