Am Sonntag, 02. Juli 2023 findet in der Stadt Raguhn-Jeßnitz die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Raguhn-Jeßnitz statt.
Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahllokals | Barriere-freiheit |
| 001 | Altjeßnitz | Gemeindeamt Altjeßnitz, Parkstraße 5 a, 06800 Raguhn-Jeßnitz OT Altjeßnitz | nicht barrierefrei |
| 002 | Jeßnitz (Anhalt) I | Rathaus Jeßnitz (Anhalt), Conradiplatz 7, 06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt) | barrierefrei |
| 003 | Jeßnitz (Anhalt) II | Jahnturnhalle Jeßnitz, Dessauer Straße, 06800 Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt) | barrierefrei |
| 004 | Marke | Kulturraum im Gemeindeamt Marke, Dorfstraße 30, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Marke | barrierefrei |
| 005 | Raguhn I | Speisesaal der Sekundarschule Raguhn, Gartenstraße 34, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn | barrierefrei |
| 006 | Raguhn II | Aula der Grundschule „Am Markt“, Markt 1, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn | barrierefrei |
| 007 | Retzau | Schulungsraum Feuerwehr Retzau, Fürst-Franz-Straße 9, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Retzau | nicht barrierefrei |
| 008 | Schierau | Feuerwehrgerätehaus Priorau, Zesenplatz 19, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Priorau | barrierefrei |
| 009 | Thurland | Gemeindeamt Thurland, Hauptstraße 17, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Thurland | barrierefrei |
| 010 | Tornau vor der Heide | Kulturraum Tornau vor der Heide, Am Trappenberg 64 b, 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Tornau vor der Heide | barrierefrei |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 28.05.2023 zugestellt worden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte, die für die Wahl des Bürgermeisters eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten sowie, dass Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach § 20 KWG LSA für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, auf Antrag einen Wahlschein erhalten.
Der Briefwahlvorstand für die Stadt Raguhn-Jeßnitz tritt am Wahltage 15.00 Uhr im Rathaus Raguhn, großer Sitzungssaal (Zimmer 4), Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18.00 Uhr
Grundsätze zur Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters
| 1. | Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. | |
| 2. | Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 3. | Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein hat, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. | |
| 4. | Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der Wähler sich auszuweisen. | |
| 5. | Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters | |
| - | hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme; |
| - | muss der Name der Bewerberin/des Bewerbers, dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig gekennzeichnet werden. |
| 6. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder |
| b) | durch Briefwahl teilnehmen. |
| 7. | Wer durch Briefwahl wählen will, | |
| - | muss sich von der Wahlleiterin der Gemeinde die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und |
| - | kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel, |
| - | legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen |
| - | unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, |
| - | legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen |
| - | übersendet den Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die darauf angegebene Anschrift oder übergibt diesen, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht, |
| - | kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen bei der Wahlleiterin persönlich abgeholt werden; |
| - | wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist, |
| - | und sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Wahlumschlag zu legen. |
| 8. | Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. | |
| Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. | |
| 9. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. | |
| 10. | Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. | |
Wahl mit Stimmzetteln
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitliegen.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Bewerbungen zur Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der Stadt Raguhn-Jeßnitz.
Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals den amtlichen Stimmzettel.
Sie begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme gibt.
Ein Stimmzettel ist ungültig,
| – | wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist, |
| – | wenn er bei der Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister mehr als eine Kennzeichnung enthält, |
| – | wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält, |
| – | wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, |
| – | wenn er keine Kennzeichnung enthält. |
Raguhn-Jeßnitz, 19.06.2023