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Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06.09.2026

1.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Raguhn-Jeßnitz

wird in der Zeit vom 17. August 2026 bis 21. August 2026

während der Dienststunden

Montag und Mittwoch

von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 

von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 – 12:30 Uhr

im Rathaus Raguhn der Stadt Raguhn-Jeßnitz, OT Raguhn, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz (barrierefrei, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 17.08.2026 bis 21.08.2026, spätestens am 21. August 2026 bis 12:30 Uhr, bei der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 22 Köthen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

a)

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter und

b)

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

aa)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) (bis zum 16. August 2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis zum 21. August 2026) versäumt hat,

 

bb)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist oder

 

cc)

wenn sein Wahlrecht im Berechtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 04. September 2026, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, eine neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Doppelbuchstabe aa bis cc angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

a)

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

b)

einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag,

c)

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

d)

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Raguhn-Jeßnitz, 01.07.2026

gez.Loth
- Siegel -
Bürgermeister