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Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

 Am Sonntag, den 06. September 2026 findet in Sachsen-Anhalt die

 

Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt

 

statt.

 

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Raguhn-Jeßnitz ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des

Wahlbe-zirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

001

Altjeßnitz

OT Altjeßnitz, Kulturraum, Parkstraße 6,

06800 Raguhn-Jeßnitz

002

Jeßnitz (Anhalt) I

OT Jeßnitz (Anhalt), Rathaus Jeßnitz (Anhalt), Conradiplatz 7,

06800 Raguhn-Jeßnitz

003

Jeßnitz (Anhalt) II

OT Jeßnitz (Anhalt), Jahnturnhalle, Dessauer Straße,

06800 Raguhn-Jeßnitz

004

Marke

OT Marke, Kulturraum im Gemeindeamt, Dorfstraße 30,

06779 Raguhn-Jeßnitz

005

Raguhn I

OT Raguhn, Sekundarschule (Speisesaal), Gartenstraße 34,

06779 Raguhn-Jeßnitz

006

Raguhn II

OT Raguhn, Aula der Grundschule Am Markt, Markt 1, 06779 Raguhn-Jeßnitz

007

Retzau

OT Retzau, Schulungsraum FFW, Fürst-Franz-Straße 9,

06779 Raguhn-Jeßnitz

008

Schierau

OT Schierau, Gemeindeamt,

Niesauer Weg 1, 06779 Raguhn-Jeßnitz

009

Thurland

OT Thurland, Gemeindeamt, Hauptstraße 17, 06779 Raguhn-Jeßnitz

010

Tornau vor der Heid

OT Tornau v. d. H., Kulturraum, Am Trappenberg 64 b (Zugang über Hoyersdorfer Straße), 06779 Raguhn-Jeßnitz

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr, im Rathaus Raguhn, großer Sitzungssaal (EG), Rathausstraße 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der  Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung  "Einzelbewerber" und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen  Kreis für die Kennzeichnung und

 

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt:

5.1

die Erststimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich  macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

5.2

die Zweitstimme in der Weise,

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein ineinen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich  macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet  gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt  werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)

durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist der wahlberechtigten Person ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Absatz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des  Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Raguhn-Jeßnitz, 01.07.2026

gez. Loth
-Siegel-
Bürgermeister