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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Kommunalwahl am 09.06.2024 - Hinweise zur Aufstellung Bewerber

Stadt Wettin-Löbejün

Die Gemeindewahlleiterin

Kommunalwahl am 09.06.2024

Hinweise zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 24 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG-LSA)

In Vorbereitung der am 09. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahlen (Kreistag, Stadtrat; Ortschaftsrat) wurden der Stadt Wettin-Löbejün von Seiten der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt folgende Hinweise für die Aufstellung der Bewerber von Parteien und Wählergruppen zur Verfügung gestellt.

Diese sollen hiermit öffentlich bekannt gemacht werden.

1. Grundsätzliches:

Die Parteien und Wählergruppen führen die Bewerberaufstellung nach demokratischen Grundsätzen als eine Angelegenheit der inneren Ordnung durch.

Daher ist es als wesentliche Bedingung für die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge unabdingbar, dass das Aufstellungsverfahren zur Wahl der Bewerber ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Dazu haben die jeweiligen Wahlvorschlagsträger (Parteien und Wählergruppen) sowohl die eigenen satzungsmäßigen Bestimmungen als auch einen Kernbestandteil an demokratischen Verfahrensgrundsätzen zu beachten. Diese Mindestregeln für eine demokratische Wahl sind u.a. in § 24 KWG-LSA konkretisiert.

2. Art der Aufstellungsversammlung

Als Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe kann nur derjenige benannt werden, der in einer Versammlung von den im Wahlgebiet (Stadt Wettin-Löbejün für den Stadtrat oder Ortschaft für den jeweiligen Ortschaftsrat) zum Zeitpunkt der Aufstellung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei im Wahlgebiet gewählten Delegierten in geheimer Abstimmung dazu gewählt worden ist. Für Wählergruppen gilt dies entsprechend.

Dabei entscheidet die Partei bzw. Wählergruppe entsprechend den jeweiligen internen Satzungs- bzw. sonstigen Verfahrensregeln, welche Art der gesetzlich vorgegebenen Alternativen (Mitglieder- oder Delegiertenversammlung) angewendet wird.

Einer Mitgliederversammlung gemäß § 24 Abs. 1, Satz 1 KWG-LSA gehören grundsätzlich alle die Mitglieder der betreffenden Partei an, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

Die Bewerberaufstellung kann alternativ auch durch eine Delegiertenversammlung gem. § 24 Abs. 1, Satz 2 KWG-LSA erfolgen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Alternative Delegiertenversammlung ist, dass die Delegierten ausdrücklich aus der Mitte einer Mitgliederversammlung geheim gewählt worden sind.

Ein Sonderfall bildet der Tatbestand, dass keine Parteiorganisation im Wahlgebiet vorhanden ist. Hier kommen dann § 24 Abs. 1, Satz 4 bzw. § 24 Abs. 1, Satz 5 KWG-LSA zur Anwendung, d.h. in diesem Fall erfolgt die Aufstellung der Bewerber durch die nächsthöhere Parteiorganisation.

Ein gleiches Verfahren gilt nach § 91 Abs. 1, Nr. 4 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO-LSA) für die Wahl des Ortschaftsrates.

Wichtig ist festzuhalten, dass der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mindestens drei wahlberechtigte Personen angehören müssen.

3. Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung

In dem für das Aufstellungsverfahren maßgeblich zutreffenden § 24 KWG-LSA ist keine Frist, wie auch kein frühestmöglicher Termin, vorgesehen, in welcher die Bewerberbestimmung zu erfolgen hat. Es wird empfohlen, die Bewerberaufstellung erst nach erfolgter Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche vorzunehmen. Hier ist festzuhalten, dass dies in der Stadt Wettin-Löbejün bereits mit Beschluss des Stadtrates Nummer 295-31/23/SR vom 31.08.2023 bereits erfolgt ist. Demnach bildet die Stadt Wettin-Löbejün ein Wahlbereich.

4. Einheitliche Aufstellungsversammlung

Gemäß § 24 Abs. 1, Satz 3 KWG-LSA sind die Bewerber und deren Reihenfolge in einer einheitlichen Versammlung zu bestimmen. Diesen Grundsatz anwendend sind demnach sämtliche Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlgebietes einheitlich in einer Versammlung der gesamten Mitglieder oder Delegierten aufzustellen.

5. Einladung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei bzw. Wählergruppe

Die Partei bzw. Wählergruppe (Wahlvorschlagsträger) hat zu beachten, dass die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder vollständig und in der satzungsgemäßen Form und Frist erfolgt.

Wahlberechtigte Mitglieder der Partei bzw. Wählergruppe sind demnach Mitglieder, welche deutsche Staatsbürger bzw. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet (Stadt/ Ortschaft) haben und nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs ausgeschlossen sind.

6. Wahlverfahren

Die Partei bzw. Wählergruppe hat folgende Mindestregeln im Zuge des Aufstellungsverfahrens zu beachten, welche in § 24 Abs. 1; 2a und 3 KWG-LSA noch konkretisiert werden:

  • Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, Personen als Bewerber vorzuschlagen.
  • Den Bewerbern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung vorzustellen.
  • Die Abstimmung über die jeweilige Bewerbung und die Reihenfolge der Bewerber hat geheim zu erfolgen.
  • Die Wahl der Delegierten muss ebenfalls geheim durchgeführt werden.

Wichtig ist festzuhalten, dass die Wahl der Bewerber entsprechend den geltenden wahlrechtlichen Vorschriften schriftlich und geheim von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern durchgeführt wird, bedeutet – virtuelle (hybride oder digitale) Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber sind ebenso nicht möglich wie eine elektronische Wahl oder eine Briefwahl.

Weitere Hinweise über die Art, die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung, die mögliche Wahl der Delegierten oder das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge regeln die Parteien und Wählergruppen unter Beachtung der allgemeinen demokratischen Grundsätze aufgrund ihrer Satzungsautonomie selbst.

7. Niederschrift

Zur Dokumentation bzw. zum Nachweis ist über das Aufstellungsverfahren nach dem Muster der Anlage 10 zur KWO LSA eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss Angaben über Art, Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten, das zur Anwendung gebrachte Wahlverfahren und das konkrete Ergebnis der Wahl enthalten.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Mit dieser Niederschrift haben der Versammlungsleiter und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer mit ihrer Unterschrift gegenüber dem Gemeindewahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, die Bewerber die Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die allgemeinen demokratischen Grundsätze beachtet worden sind. Die Versicherung an Eides statt ist vom Versammlungsleiter und von den von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmern persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

8. Einreichung des Wahlvorschlages

Der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 5b der KWO-LSA ist gegenüber dem Wahlleiter spätestens am 68. Tag, 18 Uhr vor dem Wahltag, für die Kommunalwahl also spätestens am Dienstag, den 02. April 2024 um 18 Uhr, einzureichen.

Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl am 09.06.2024 sind den §§ 21 bis 28 KWG-LSA sowie §§ 30 bis 36 KWO-LSA zu entnehmen.

gez. Klecar
Gemeindewahlleiterin