Hiermit wird die jährliche Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Wettin-Löbejün bekanntgemacht.
Die Sorgfaltspflicht für die Grabanlage obliegt dem jeweiligen Grabnutzungsberechtigten, der somit unmittelbar für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für die kommunalen und der Stadt Wettin-Löbejün gemäß Überlassungsvertrag zur Verwaltung und Nutzung übertragenen kirchlichen Friedhöfe im Gebiet der Stadt Wettin-Löbejün sind wir als Stadtverwaltung gemäß der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die jährliche Standfestigkeitsüberprüfung verantwortlich.