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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung-BM-Wahl 2024

Stadt Wettin-Löbejün

Die Gemeindewahlleiterin

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, den 20. Oktober 2024 findet in der Stadt Wettin-Löbejün die

Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/ zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wettin-Löbejün

statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Wettin-Löbejün ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08.09.2024 bis 29.09.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Im Wahlbezirk 11 wird ein separates Briefwahllokal eingerichtet.

3. Der Briefwahlvorstand zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses tritt am Wahltag um 15:00 Uhr in Raum 2 des Stadthauses Löbejün unter der Anschrift Am Kirchhof 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahlberechtigte haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl sind von oranger Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahllokal bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.

5. Stimmvergabe

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.

Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 10. November 2024.

Wahlberechtigte, die für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein, mit dem sie im Wahllokal wählen können.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Stadt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlschein mit den entsprechenden Briefwahlunterlagen bei der Stadt Wettin-Löbejün (Einwohnermeldeamt) beantragen.

Im Falle einer Stichwahl erhalten die Wahlberechtigten, die zum Hauptwahltag Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese automatisch auch für die Stichwahl. Eine erneute Antragstellung ist in letztgenannten Fall nicht notwendig.

Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

b)

Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)

Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e)

Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

Die Unterlagen zur Briefwahl sind so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass diese dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

9. Die Auszählung der Stimmen erfolgen im Anschluss an die Wahl ab 18:00 Uhr. Die Wahl und die Auszählung der Stimmen ist öffentlich; jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wettin-Löbejün, den 05.09.2024

(gez. A. Klecar)
Gemeindewahlleiterin