Stadt Wettin-Löbejün
Die Gemeindewahlleiterin
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Ortschaften Domnitz und Rothenburg der Stadt Wettin-Löbejün zu oben genannten Wahlen kann in der Zeit vom 21.10.2024 bis 25.10.2024 während der Dienstzeiten
am 21.10.2024 von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr,
am 22.10.2024 von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr
am 23.10.2024 von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
am 24.10.2024 von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am 25.10.2024 von 08.00 bis 12.00 Uhr
im Einwohnermeldeamt der Stadt Wettin-Löbejün unter der Anschrift Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§18 Abs. 2 KWG LSA).
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 25.10.2024, 12:00 Uhr beim Einwohnermeldeamt der Stadt Wettin-Löbejün unter der Anschrift Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Nach dem 25.10.2024, 12:00 Uhr, ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
Macht der/die Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20.10.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1. die in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigten,
4.2. die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
| a) | Wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtung des Wählerverzeichnisses versäumt haben, das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen hat, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. |
4.3. Wahlscheine können beim Einwohnermeldeamt der Stadt Wettin-Löbejün bis zum 08.11.2024, 18 Uhr schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie, Telefax E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche (telefonische) Antragstellung ist unzulässig.
Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
4.4. Wahlscheine können beantragt werden:
| - | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 08.11.2024; 18:00 Uhr; |
| - | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. |
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
| - | den/die amtlichen Stimmzettel, |
| - | den amtlichen Stimmzettelumschlag |
| - | den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheins und freigemachten Wahlbriefumschlag |
| sowie |
| - | das Merkblatt zur Briefwahl. |
Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15:00 Uhr anfordern. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der jeweils darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Wettin-Löbejün, den 05.09.2024