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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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-Öffentliche Bekanntmachung- 11. Änderungsanordnung vom 01.09.2025

Flurbereinigung:

Gimritz A14/A143

Landkreis.:

Saalekreis

Verf.-Nr.:

611-47SK0230

A. Verfügender Teil

I. Entscheidung

Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 19.12.2008 (BGBL. I S. 2794), wird hiermit das Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG

Gimritz A14/A143

Landkreis Saalekreis

um folgend aufgeführte Flurstücke erweitert bzw. wird ein Flurstück wieder ausgeschlossen, das nicht unmittelbar der Erreichung des Verfahrenszieles und dem Verfahrenszweck dieses Flurbereinigungsverfahrens dient.

Zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

Gemarkung: Gimritz

Flur: 2

Flurstück: 26/3

Flur: 6

Flurstück: 9/6

Gemarkung: Teicha

Flur: 5

Flurstücke: 228, 229

Gemarkung: Wallwitz

Flur: 2

Flurstück: 259

Flur: 5

Flurstücke: 360, 363

Flur: 6

Flurstücke: 2/1, 2/2, 118

Aus dem Flurbereinigungsverfahren wird folgendes Flurstück ausgeschlossen:

Gemarkung: Gimritz

Flur: 3

Flurstück: 397

Insgesamt vergrößert sich das Verfahrensgebiet um ca. 19 ha.

Somit umfasst das Flurbereinigungsgebiet nach der 11. Änderungsanordnung eine Fläche von 943 ha.

Zudem wird der Verfahrenszweck dahingehend geändert, dass die mit dem 6. Änderungsbeschluss vom 17.04.2012 angeordnete Erweiterung des Verfahrenszweckes der Regelflurbereinigung nach den §§ 1 und 37 FlurbG aufgehoben wird.

II. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:

1.

als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;

2.

als Nebenbeteiligte:

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

III. Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten der hinzugezogenen Flurstücke

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).

Es kommen in Betracht:

a)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z.B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte).

b)

Im Grundbuch eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, z.B. Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften.

c)

Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten Anhalt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen.

IV. Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbereinigungsgebiet

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:

a)

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

c)

Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Fels- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

Sind entgegen den Vorschriften zu a) und b) vorstehend Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu c) vorstehend vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 5 und 6 FlurbG).

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

B. Auslegung

Diese Änderungsanordnung mit Begründung, liegt gemäß § 6 Abs. 3 FlurbG nach dessen öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden) und, soweit erforderlich (§ 110 FlurbG), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch

im Landesverwaltungsamt, Referat 409, 06118 Halle (Saale), Dessauer Straße 70, Zimmer 211 und

im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau

während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.

C. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2,

06112 Halle (Saale) einzulegen.

Im Auftrag

Henning  —  1. Ausfertigung

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)

Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau

Telefon: +49 340 6506 -0

Telefax: +49 340 6506 -601

E-Mail: poststelleDE@alff.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden: E-Mail:Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.sachsen-anhalt.de

Landesverwaltungsamt  —  Halle, 01.09.2025

Obere Flurbereinigungsbehörde

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Flurbereinigung:

Gimritz A14/A143

Landkreis.:

Saalekreis

Verf.-Nr.:

611-47SK0230

Begründung der 11. Änderungsanordnung vom 01.09.2025

Das Regierungspräsidium Halle, Obere Flurbereinigungsbehörde, hat mit Beschluss vom 06.06.1996 das ursprüngliche Flurbereinigungsverfahren Wallwitz (A14) angeordnet.

Mit Änderungsbeschluss durch die Obere Flurbereinigungsbehörde vom 17.04.2012 wurde das Flurbereinigungsverfahren Wallwitz (A14) geteilt. Es entstanden die Flurbereinigungsverfahren Gimritz A14/A143 und Flurbereinigungsverfahren Gimritz (A143).

Mit gleichem Beschluss wurde das Flurbereinigungsverfahren Gimritz (A143) eingestellt und dessen Flurstücke wurden zum Flurbereinigungsverfahren Gimritz A14/A143 hinzugezogen.

Ziel des Verfahrens ist es, den für die Betroffenen entstehenden Verlust von Flächen, die für den Bau der A143 benötigt werden, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, um existenzgefährdende Eingriffe und zu erwartende agrarstrukturelle und betriebswirtschaftliche Nachteile, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden und um einen Teil der für die A143 benötigten Flächen durch einen Landabzug nach § 88 (4) FlurbG aufzubringen.

Folgende Gründe machen die Gebietsänderung notwendig:

Mit der Hinzuziehung der Flurstücke:

Gemarkung Gimritz: Flur 2, 26/3; Flur 6, 9/6

Gemarkung Teicha Flur 5, 228, 229 der; Flur 2, 259;

Gemarkung Wallwitz Flur 5, 363; Flur 6, 2/1, 2/2, 118

soll der Landbeitrag der Teilnehmer des Verfahrens Gimritz A14/A143 für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG und für gemeinschaftliche Anlagen nach § 47 FlurbG gesenkt werden.

Bei dem Flurstück 397 der Flur 3 von Gimritz handelt es sich um eine Grabenfläche. Dieses Flurstück wird zum Erreichen der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens nicht benötigt und wird daher ausgeschlossen.

Die Änderung des Flurbereinigungsgebietes erfolgt, um die Flurbereinigung als Instrument der ländlichen Bodenordnung möglichst voll umfänglich und nachhaltig nutzen zu können.

Folgende Gründe machen eine Änderung des Verfahrenszwecks erforderlich:

Mit dem 6. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 17.04.2012 wurde der Verfahrenszweck des Flurbereinigungsverfahrens um die Ziele nach den §§1 und 37 FlurbG erweitert. Dadurch sollten im Interesse der Teilnehmergemeinschaft Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie der allgemeinen Landeskultur durchgeführt und Landnutzungskonflikte beseitigt werden.

Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sollen nun nicht mehr durchgeführt werden, sodass der Verfahrenszweck der §§1 und 37 FlurbG wegfällt. Die Erfüllung allgemeiner Aufgaben der Flurbereinigung bleiben auch ohne Anordnung einer Regelflurbereinigung möglich, soweit diese vom Handlungsrahmen des §37 FlurbG gedeckt sind.

Die mit dem 6. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 17.04.2012 für die Zwecke der §§ 1 und 37 FlurbG zugezogenen Flächen müssen im Unternehmensflurbereinigungsverfahren verbleiben, da der Unternehmensträger in diesem Bereich Ersatzland erworben hat, das für die Bewältigung der Folgen des Unternehmens dringend benötigt wird. Der Landverlust für die Grundeigentümer kann so gering wie möglich ausgewiesen werden. Der betreffende Bereich des Verfahrens bedarf daher unternehmensbedingt ebenfalls eine zweckmäßige Neuordnung. Der Einwirkungsbereich des Unternehmens entspricht demzufolge dem Flurbereinigungsgebiet.

Henning