Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2022, S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadt Wettin-Löbejün die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 27. August 2025 beschlossene Haushaltssatzung und das fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 20.950.900 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 21.718.000 Euro |
| 2. im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtertrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 20.017.500 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 19.972.700 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 938.900 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 2.486.000 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 1.547.100 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 500.000 Euro |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.547.100 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 1.478.500 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 10.500.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf — 300 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 390 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 340 v.H. |
| 1. | Nicht verbrauchte Mittel aus Spenden werden i.S. des § 19 Kommunalhaushaltsverordnung- KomHVO für übertragbar erklärt. | |
| 2. | Mit der Haushaltssatzung wird die weitere Fortschreibung des Konsolidierungsprogrammes beschlossen. | |
| 3. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen | |
| Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall 10.000 Euro übersteigen. Die Verfügung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedarf in Anlehnung an die Hauptsatzung der Stadt Wettin- Löbejün der Zustimmung: | ||
| • | bis zur Höhe von 10.000 Euro durch die Bürgermeisterin |
| • | über 10.000 Euro bis 20.000 Euro durch den Haupt- u.-Finanzausschuss |
| • | über 20.000 Euro durch den Stadtrat. |
Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen steht im Einklang mit der Maßgabe, dass ein entsprechender Deckungsvorschlag durch das zuständige Fachamt angegeben werden muss.
4. Für Investitionen wird eine Erheblichkeitsgrenze von 150.000 Euro festgelegt. Unter dieser Grenze gelten Investitionen als geringfügig und es bedarf keines Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung.
Erheblich gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA sind auch bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, wenn diese im Einzelfall 3 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzplanes.
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Löbejün, den 01.10.2025
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes während der Bürozeiten am
Montag — 8.00 – 12.00 Uhr,
Dienstag — 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr,
Mittwoch — 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr,
Donnerstag — 8.00 – 12.00 Uhr,
und Freitag — 8.00 – 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme vom 16.10.2025 bis einschließlich 24.10.2025 im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün, Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, im Fachbereich Finanzen öffentlich aus. Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderlichen Genehmigungen sind mit Schreiben der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis vom 01.10.2025 unter dem Aktenzeichen 15.14.01-18 3br erteilt worden.
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Löbejün, den 01.10.2025