Bildung des Gemeindewahlausschusses
Gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden hiermit die im Wahlgebiet zu der am 09. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahlen (Wahl des Stadtrates und der Ortschaftsräte) die in der Stadt Wettin-Löbejün vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, der Gemeindewahlleiterin innerhalb einer angemessenen Frist (zwei Wochen) nach Erscheinen der Bekanntmachung Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für den nach § 10 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zu bildenden Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Wahlbewerber können diese Wahlehrenämter nicht innehaben. Für die Ablehnung eines Wahlehrenamtes, für das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt, den Ersatz des Aufwandes und des Verdienstausfalles wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs.1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hingewiesen.
Im Übrigen wird auf § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a des Kommunalwahlgesetz LSA (KWG LSA) hingewiesen.
Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer des Gemeindewahlausschusses werden nach dem in § 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) bestimmten Verfahren berufen.