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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Wettin-Löbejün (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 8, 9 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA Nr. 8/2023 vom 26.04.2023) und des §§ 4,7 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188), hat der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün in seiner Sitzung am 01.10.2025 (Beschluss-Nr. 66-8/25/SR) für das Gebiet der Stadt Wettin-Löbejün folgende Satzung.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Straßenreinigungssatzung gilt für das Gebiet der Stadt Wettin-Löbejün mit allen bestehenden Ortschaften und deren Ortsteilen.

§ 2

Straßenreinigung durch die Stadt

(1) Die Straßenreinigung sorgt für ein gepflegtes Stadtbild und dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Sinne der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, die infolge von Verunreinigungen der Straße aus ihrer Benutzung heraus oder durch Witterungseinflüsse entstehen.

(2) Die Stadt Wettin-Löbejün betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA im Geltungsbereich des § 1 als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 3 dieser Satzung auf die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen ist.

(3) Die Straßenreinigung, die durch die Stadt durchgeführt wird, umfasst:

- die regelmäßige Reinigung

- die außergewöhnliche Reinigung und

- den Winterdienst.

(4) Durch die Stadt werden alle öffentlichen Straßen (§ 47 Abs. 1 StrG LSA) innerhalb der geschlossenen Ortslage, die in der Anlage 1 aufgeführt sind gereinigt.

(5) Die Reinigungspflicht der Stadt erstreckt sich auf die:

- Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen - Haltestellenbuchten für den Linienverkehr

- Radwege

- Parkplätze

- Einflussöffnungen der Straßenkanäle

- die Fußgängerüberwege, Verkehrsinseln

(6) Die regelmäßige Reinigung beinhaltet die Beseitigung insbesondere von Schmutz, Glas, Fallobst, Schlamm, sonstigem Unrat einschließlich Laub.

(7) Die regelmäßige Reinigung durch die Stadt (nach Anlage 1 dieser Satzung) erfolgt durch die Mitarbeiter des Bauhofes. Für den zeitlichen Ablauf der Straßenreinigung für die Straßen, auf denen die Straßenreinigungspflicht der Stadt Wettin-Löbejün obliegt, wird ein Straßenreinigungsplan von der leitenden Person des Bauhofes aufgestellt

(8) Die außergewöhnliche Reinigung dient der Beseitigung außergewöhnlichen Verschmutzungen. Sie ist vorzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit die Beseitigung erfordert, die Gefährdung des Grundwassers durch Öl- und Kraftstoffe eintreten kann oder die Sauberkeit auf den Straßen erheblich beeinträchtigt ist, z. B. durch gefährliche Abfälle, Schadstoffe, nach starken Regenfällen, Tauwetter, Stürmen und dgl.

(9) Durch Mitarbeiter des Bauhofes aufgenommener Kehricht geht in das Eigentum der Stadt über. Wertgegenstände werden wie Fundsachen behandelt.

(10) Der Winterdienst durch die Stadt wird im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nach einem Winterdienstplan, erstellt durch die leitende Person des Bauhofes, durchgeführt. Zum Winterdienst gehört das Räumen und Bestreuen der Straßenfahrbahnen bei Schnee und Eisglätte. Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind gemäß § 9 StrG LSA i. V. m. den §§ 42 und 47 StrG LSA ausgenommen, soweit nicht mit den Straßenbaulastträgern anders vereinbart.

(11) Die Stadt Wettin-Löbejün kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen.

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht, Verpflichtete

(1) Die Verpflichtung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst nach § 47 StrG LSA wird den Eigentümern oder Besitzern (im Folgenden Verpflichtete) übertragen.

(2) Innerhalb der geschlossenen Ortslage haben die Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen oder über diese unmittelbar erschlossen werden, die in §§ 4 und 5 dieser Satzung genannten Aufgaben auf eigene Kosten zu übernehmen.

(3) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen, oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere unmittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen

(4) Den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke werden die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1 ErbbauRG), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) sowie Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind an Stelle der Eigentümer beseitigungspflichtig.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(6) Die Verpflichteten können die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen. Verantwortlich bleibt der Eigentümer oder Besitzer.

§ 4

Art und Umsetzung der Reinigungspflicht durch die Verpflichteten

(1) Die Reinigungspflicht der nach § 3 Verpflichteten umfasst:

- die regelmäßige Reinigung,

- die außergewöhnliche Reinigung,

- den Winterdienst

soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung des Verursachers

besteht, wie etwa nach § 17 Abs. 1 StrG LSA.

(2) Durch die Verpflichteten sind alle öffentlichen Straßen (nach Anlage 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 47 Abs. 1 StrG LSA) zu reinigen.

(3) Die Reinigungspflicht der Verpflichteten erstreckt sich:

- die Reinigung der Gehwege (dazu gehören auch die Baumscheiben auf

Gehwegen) einschließlich der gemeinsamen Geh- und Radwege (Bei Straßen mit einseitigem Gehweg obliegt dessen allgemeine Straßenreinigung und der Winterdienst den Eigentümern der an den Gehweg grenzenden Grundstücke.

- die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren,

Trennstreifen-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte

- die Reinigung der Fahrbahnen bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der

- Mittellinie.

- Kehricht, Streumittel und Laub in den Gossen sind zu beseitigen, soweit eine

Beseitigung vom Geh- und Radweg aus möglich ist.

(4) Die Reinigung ist einmal monatlich durchzuführen, soweit nicht besondere Verunreinigungen eine erneute Reinigung erfordern.

(5) Die regelmäßige Reinigung beinhaltet die Beseitigung insbesondere von Schmutz, Glas, Fallobst, Schlamm, sonstigem Unrat einschließlich Laub. Auf Gehwegen ist auch der Gras- und Pflanzenbewuchs zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden, Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Papierkörbe, Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation verbracht werden. Er ist nach den geltenden Abfallbeseitigungsbestimmungen zu beseitigen.

(6) Die außergewöhnliche Reinigung dient der Beseitigung außergewöhnlichen Verschmutzungen. Sie ist vorzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit die Beseitigung erfordert, die Gefährdung des Grundwassers durch Öl- und Kraftstoffe eintreten kann oder die Sauberkeit auf den Straßen erheblich beeinträchtigt ist, z. B. durch gefährliche Abfälle, Schadstoffe, nach starken Regenfällen, Tauwetter, Stürmen und dgl., soweit nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung des Verursachers besteht. Ist dies wegen der Art und des Umfangs der Verunreinigung nur durch den Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der zur Reinigung Verpflichtete unverzüglich die Stadt Wettin-Löbejün über die Verunreinigung zu unterrichten.

§ 5

Winterdienst durch die Verpflichteten

(1) Bei Schnee und Eisglätte sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen und Gehwege einschließlich gemeinsame Gehwege und Radwege in einer solchen Breite von Schnee zu räumen bzw. abzustumpfen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(2) Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,30 m neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

(3) Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Dieser ist zu räumen

(4) In der Zeit von 07 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Über Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07 Uhr und sonn- und feiertags bis 09 Uhr zu beseitigen.

(5) Für den Winterdienst gelten folgende Vorgaben:

a. Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.

b. Geräumte Schnee- und Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

c. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln, außer Asche und Kohlengrus, so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

d. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Die Belange des Umweltschutzes müssen im vertretbaren Umfang bei allen Handlungen Beachtung finden.

e. Bei eingetretenem Tauwetter sind die Gehwege und die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind durch den Reinigungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen, wenn eine Glättegefahr nicht mehr besteht. Die Kosten sind vom Reinigungspflichtigen zu tragen.

f. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

g. ln Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel ist der Winterdienst auf den Gehwegen so durchzuführen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

h. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

i. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

j. Soweit den Verpflichteten die Ablagerungen des zu beseitigenden Schnees und der Eisglätte auf dem Gehweg nicht möglich ist, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6) Der Winterdienst kann an Dritte übertragen werden.

§ 6

Begriff des Grundstückes

(1) Ein Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist.

(3) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind. Wenn nur Zufahrten oder Zuwege, die Bestandteil des Hinterliegergrundstückes sind, eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Straße bilden, so ist das gesamte Grundstück als Hinterliegergrundstück zu betrachten.

§ 7

Befreiung von den Reinigungspflichten

(1) Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 50 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 StrG LSA vorliegen.

(2) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer als nach § 3 zur Reinigung Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 der Reinigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt

b) entgegen dem § 5 der Beseitigung von Schnee und Eisglätte nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 9

Ersatzvornahme

(1) Bei Erfolglosigkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens kann die Stadt Wettin-Löbejün auf Kosten der Reinigungsverpflichteten die allgemeine Straßenreinigung sowie den Winterdienst selbst ausführen oder durch einen beauftragten Dritten ausführen lassen.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die Reinigungsverpflichteten die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen haben. Zahlen die Verpflichteten die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, in weiblicher und in diverser Form.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Straßenreinigungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Wettin-Löbejün (Straßenreinigungssatzung) vom 04.10.2011 außer Kraft.

Wettin-Löbejün, den 19.11.2025

(gez. Jens Franke)
-Dienstsiegel-
Bürgermeister
(Im Original gezeichnet und gesiegelt.)

Anlage 1 - Straßenverzeichnis

Erläuterungen zu Anlage 1

Klassifizierung:

Aufgabenverteilung

A. Winterdienst auf den Fahrbahnen des Landes- und Kreisstraßen, innerhalb

der Ortslagen werden durch den jeweiligen Straßenbaulastträge durchgeführt.

Reinigung dieser Straßen erfolgt durch die Stadt.

B. Reinigung und Winterdienst werden durch die Stadt vorgenommen.

C. Winterdienst wird durch die Stadtvorgenommen.

Reinigung der Straße ist durch die Verpflichteten vorzunehmen.

D. Reinigung und Winterdienst durch den Verpflichteten.

Straße

Klassifizierung

Aufgabenverteilung

A/B/C/D

Wettin-Löbejün, OT Brachwitz

Am Burgwall

S

C

Am Schlossberg

P

D

An der Eiche

S

C

An der Feldscheune

S

C

Topfmarkt

S

C

An der Windmühle

S

C

Fährstraße

S

C

Galgenberg

S

C

Gimritzer Straße

L

A

Kirchplatz

S

C

Kurze Straße

S

C

Lerchenweg

S

C

Lindenbergweg

S

C

Morlstraße

S

C

Veilchenweg

P

D

Platz der Jugend

S

C

Saaleweg

S

C

Thomas-Müntzer-Straße

L

A

Thomas-Müntzer-Straße 1,2,3,5,7

S

C

Wettin-Löbejün, OT Friedrichsschwerz

Coloniestraße

L

A

Gustewitzbreite

S

C

An der Trift

S

C

Alter Mühlberg

S

C

Wettin-Löbejün, OT Döblitz

Sonnenbreite

S

C

Sonnenberg

S

C

Saalebogen

S

C

Saalering

S

C

Tanneneck

S

C

Kastanienweg

S

C

Zur Lehde

S

C

Wettin-Löbejün, OT Domnitz

Am Bahnhof

S

C

Amselweg

S

C

An der Technik

S

C

Zur Plötze

S

C

Clara-Zetkin-Straße

S

C

Dößeler Straße

S

B

Alte Hallesche Straße

L

A

Domnitzer Lindenstraße

S

C

Alte Löbejüner Straße

S

C

Merbitzer Weg

S

C

Mittelstraße

S

C

Straße der Genossenschaft

S

C

Wiesenweg

S

C

Dalenaer Straße

K

A

Wettin-Löbejün, OT Dalena

Alter Birkenweg

S

C

Am Kirchberg

S

C

An der Plötze

S

C

Edlauer Straße

K

A

Golbitzer Straße

S

C

Hauptstraße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Dornitz

Am Brunnen

S

C

Am Feldrain

S

C

Alte Könnernsche Straße

L

A

An der Langen Straße

S

C

Im Winkel

S

C

Zum Sixback

S

C

Wettin-Löbejün, OT Gimritz

Am Mühlberg

S

C

Am Wiesengrund

S

C

An der Holle

S

C

Feldlerchenweg

S

C

Wettiner Landstraße Nr. 1

S

C

Wettiner Landstraße

L

A

Gimritzer Hauptstraße

S

C

Kirchberg

S

C

Raunitzer Straße

S

C

Spielberg

S

C

Sylbitzer Weg

S

C

Am Mangelsbrunnen

S

C

Wettiner Weg

S

C

Am Knacker

S

C

Wettin-Löbejün, OT Löbejün

Akazienweg

S

C

Am Kaiserberg

P

D

Am Kirchhof

S

C

Am Mühlenfeld

S

C

Sportplatz

S

C

Am Stadtgut

S

C

An der Gärtnerei

S

C

An der Grube

S

C

An der Mauer

S

C

Anhalter Straße

L

A

Auf der Burg

S

C

Auf der Schanze

S

C

Bahnhofstraße

K

A

Berggasse

S

C

Birkenweg

S

C

Bitterfelder Straße

K

A

Löbejüner Burgstraße

S

C

Carl-Loewe-Straße

S

C

Dalenaer Weg

S

C

Doktorberg

S

C

An der Stadtmauer

S

C

Fließe

S

C

Friedrich-Röber-Straße

S

C

Löbejüner Gartenstraße

S

C

Gottgau

S

C

Rathausstraße

S

C

Hirtenberg

S

C

Hoffmannstraße

S

C

Hohe Warte

S

C

Jüdengasse

S

C

Kämnitz

S

C

Karl-Heyer-Straße Nr. 1

S

C

Karl-Heyer-Straße

L

A

Kirchstraße

S

C

Kochstor

S

C

Krosigker Straße

S

C

Lange Straße

L

A

Eibenweg

S

C

Liebchengasse

S

C

Loßplatz

S

C

Markt

S

C

Marktstraße

S

C

Martinstraße

S

C

Merbitzer Weg

S

C

Mühlentrasse / Kegelbahn

S

C

Mühlentor

L

A

Petersberger Weg

S

C

Plötzer Chaussee

L

A

Plötzer Tor

S

C

Promenade

S

C

Rathausgasse

S

C

Am Schachtberg

S

C

Schillerstraße

S

C

Schulberg

S

C

Städtchen

S

C

Torstraße

S

C

Weinberg

S

C

Wiesenstraße

S

C

Wilhelm-Pieck-Straße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Schlettau

Schlettauer Bergstraße

S

C

Breiter Weg

S

C

Domnitzer Weg

S

C

Schlettauer Hauptstraße

S

C

Schlettauer Winkel

S

C

Kurze Gasse

S

C

Gottgauer Straße

L

A

Mittelweg

S

C

Alte Siedlung

S

C

Zur Neuen Siedlung

S

C

Wettin-Löbejün, OT Nauendorf

Ahornweg

S

C

Am Sportplatz

S

C

Alte Bahnhofstraße

S

C

An der Hauptstraße

S

C

Alter Mühlweg

S

C

Chausseeweg

S

C

Dr.-Wilhelm-Külz-Platz

S

C

Feldrain

S

C

Fliederweg

S

C

Gartenstraße

S

C

Lehmloch

S

C

Löbejüner Straße

L

A

Marxzeller Straße

S

C

Kleinmerbitzer Weg

S

C

Poststraße

S

C

Poststraße 5, 11, 12

P

D

Querweg

S

C

Roßstraße

K

A

Sackgasse

S

C

Sommerweg

S

C

Wallwitzer Straße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Merbitz

Domnitzer Straße

S

C

Dorfplatz

S

C

Kleinmerbitz

S

C

Friedensplatz

S

C

Institut

S

C

Straße Am Gutshof

K

A

Löbejüner Straße

L

A

Neue Siedlung

S

C

Rosenstraße

S

C

Schimmrainweg

S

C

Wettin-Löbejün, OT Priester

Alte Dorfstraße

S

C

Hallweg

S

C

Tuchlaer Straße

S

C

Wallwitzer Straße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Lettewitz

Görbitzer Weg

S

C

Neuer Weg

S

C

Teichstraße

S

C

Wettiner Straße

L

A

Wettin-Löbejün, OT Neutz

Am Berg

S

C

Hallesche Straße

K

A

Hallesche Straße Nr. 3-6

S

C

Siedlung

S

C

Wettin-Löbejün, OT Görbitz

Görbitzer Dorfstraße

L

A

Görbitzer Dorfstraße 4,6,7,8,9, 10 A

S

C

Bahnhof Görbitz

P

D

Wettin-Löbejün, OT Deuteben

Deutlebener Hauptstraße

S

C

Deutlebener Dorfstraße

S

C

Kirschstraße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Plötz

Alte Schulstraße

S

C

Alte Welt

S

C

Alter Dorfplatz

S

C

Am Dorfteich

S

C

An der Alten Schule

S

C

Carl-Moritz-Straße

S

C

Dahlienweg

S

C

Dorfplatz

S

C

Gartenweg

S

C

Kreisstraße

L

A

Lilienweg

S

C

Rosenweg

S

C

Schulstraße

S

C

Siedlung

S

C

Straße der Betonwerker

S

C

Winkel

S

C

Zum Wäldchen

S

C

Wettin-Löbejün, OT Kösseln

Bergstraße

S

C

Ernst-Thälmann-Straße

L

A

Feldstraße

P

D

Mühlstraße

S

C

Schulstraße

S

C

Straße der Jungen Pioniere

S

C

Straße des Aufbaues

S

C

Wettin-Löbejün, OT Rothenburg

Am Amtsberg

S

C

Am Kindergarten

S

C

Amtsberg

S

C

An der Schule

S

C

August-Bebel-Straße

S

C

Bahnhofsweg

S

C

Bergweg

S

C

Burgberg

S

C

Friedensstraße

K

A

Pappelstraße

S

C

Saalberg

S

C

Siedlungsweg

S

C

Am Wettiner Weg

S

C

Ziegelei

S

C

Wettin-Löbejün, OT Wettin

Am Ahornweg

S

C

Am Luisengraben

S

C

Aschenberg

S

C

Am Birkenweg

S

C

Borngasse

S

C

Brauhausgasse

S

C

Buchenweg

S

C

Burgstraße

S

C

Eichenweg

S

C

Erlenweg

S

C

Mühlgasse

L

A

Große Kirchgasse

S

C

Großer Schweizerling

S

C

Saalestraße

L

A

Hinter dem Rathaus

S

C

Hinter dem Schweizerling

S

C

Hohler Weg

S

C

Johannisstraße Nr 3-7; 19-22

S

C

Johannisstraße

L

A

Kiefernweg

S

C

Könnernsche Straße

S

C

Lange Reihe

S

C

Lärchenweg

S

C

Lindenstraße

S

C

Löbnitzmark

S

C

Löbnitzmark Nr 4-17; 60-73

L

A

Lowitzer Straße

S

C

Malzmache

L

A

Marktplatz

S

C

Mühlberg

S

C

Mühlweg

S

C

Neutzer Straße 7 A- 18

S

C

Neutzer Straße

L

A

Nikolaikirchplatz

S

C

Petersbrunnen

L

A

Rosenberg

S

C

Wettiner Sackgasse

S

C

Schachtberg

S

C

Schackenthal

S

C

Schilfberg

S

C

Neue Schulstraße

S

C

Sperlingsberg

S

C

Unter den Weiden

S

C

Zwischen den Bergen

S

C

Wettin-Löbejün, OT Zaschwitz

Am Ring

S

C

Fienstedter Straße

L

A

Gartenanlage am Galgenberg

S

C

Gasse

S

C

Salzmünder Straße

K

A

Trebitzer Straße

P

D

Wettin-Löbejün, OT Mücheln

Döblitzer Weg

S

C

Gimritzer Weg

S

C

Lettewitzer Straße

L

A

Lettewitzer Straße 3-7 B

S

C

Wettin-Löbejün, OT Dobis

Am Weinberg

S

C

An der Weißen Wand

S

C

An der Johanneskirche

S

C

Rothenburger Straße

S

C

Wettin-Löbejün, OT Dößel

Am Teich

S

C

Anger

S

C

Alte Kohlestraße

L

A

Alter Postweg

S

C

Buschweg

S

C

Hamstergasse

S

C

Parkstraße

S

C

Straße des Friedens

S

C

Zur Schachthalde

S

C