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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün

Aufgrund der §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) i.V.m. den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 24.02.2022, hat der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün in seiner Sitzung am 01.10.2025 unter der Beschluss-Nr. 68-8/25/SR folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich, Zweck

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt alle nachfolgend bezeichneten kommunalen Friedhöfe der Stadt Wettin-Löbejün, der gemäß Überlassungsvertrag zur Verwaltung und Nutzung übertragenen kirchlichen Friedhöfe, den kommunalen Friedhofsteilen auf kirchlichen Friedhöfen im Gemeindegebiet der Stadt Wettin-Löbejün und deren Einrichtungen.

Diese bilden eine öffentliche Einrichtung:

1. Friedhof Brachwitz

2. Friedhof Friedrichsschwerz

3. Friedhof Domnitz

4. Friedhof Dornitz

5. Friedhof Dalena

6. Friedhof Döblitz

7. Friedhof Dößel

8. Friedhof Dobis

9. Friedhof Gimritz

10. Parkfriedhof Löbejün

11. Friedhof Lettewitz

12. Friedhof Deutleben

13. Friedhof Merbitz

14. Friedhof Plötz

15. Friedhof Kösseln

16. Friedhof Rothenburg – An der Schule

17. Friedhof Rothenburg – Saalberg

18. Friedhof Wettin

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Wettin-Löbejün erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen „Friedhöfe“ und damit verbundene Amtshandlungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses.

Die Kosten für die Friedhofsunterhaltung für die Deckung der laufenden Kosten der Rasenpflege und -mahd, des Baumbestandes, der Pflege der Wege und Freiflächen sowie Umzäunungen und sind Bestandteil aller Grabarten.

(2) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundensätzen nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) und der Materialkosten berechnet.

(3) Art und Dauer der durch die Gebührensatzung erhobenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung der Stadt Wettin-Löbejün.

§ 3

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer nach bürgerlichem Recht bestattungspflichtig ist oder der Antragsteller.

(2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeiten der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach § 2 dieser Satzung.

(2) Die Höhe der Gebührenschuld richtet sich nach der beanspruchten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5

Besondere Gebühren und Verwaltungsgebühren

Besondere Gebühren und Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif (Tarifstelle 4).

§ 6

Erstattung von Gebühren

(1) Wird auf das Nutzungsrecht vor Ablauf verzichtet (unter Einhaltung der Ruhefrist), werden die nicht verbrauchten Nutzungsgebühren nicht erstattet.

(2) Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes zurückgenommen, nachdem mit der Ausübung bereits begonnen worden ist, so beträgt die Gebühr 50 v.H. der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Entgelte.

(3) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung nach § 26 der Friedhofssatzung entzogen, besteht kein Anspruch auf Gebührenrückzahlung hinsichtlich der Restlaufzeit.

§ 7

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch auf Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 8

Sprachliche Gleichstellung

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und setzt die erste Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 24.09.2020 außer Kraft.

 — 

Wettin-Löbejün, den 06.10.2025

(gez. Jens Franke)
- Dienstsiegel -
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die, durch den Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün in der seiner Sitzung am 01.10.2025 (Beschluss-Nr. 68-8/25/SR), beschlossene zweite Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün wurde durch den Bürgermeister am 06.10.2025 handschriftlich unterzeichnet und ausgefertigt.

 — 

Wettin-Löbejün, den 06.10.2025

(gez. Jens Franke)
- Dienstsiegel -
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung:

Durch, die den Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün in seiner Sitzung am 01.10.2025 (Beschluss-Nr. 68-8/25/SR) beschlossene und durch den Bürgermeister am 06.10.2025 handschriftlich unterzeichnete zweite Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün wird auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün (www.stadt-wettin-loebejuen.de) und im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün, Jahrgang 15 Nr. 11 vom 19.11.2025 öffentlich bekannt gemacht.

Wettin-Löbejün, den 06.10.2025

(gez. Jens Franke)
- Dienstsiegel -
Bürgermeister
(Im Original gezeichnet und gesiegelt.)

Anlage zur zweiten Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 06.10.2025

Gebührenverzeichnis

(1) Gebühren für Grabnutzungsrechte

Lfd. Nr.

Bestattungsart

Nutzungsdauer

Gebühr (in €)

1.1.

Erdgrab

20 Jahre

460,00 €

1.2.

Erddoppelgrab

20 Jahre

490,00 €

1.3.

Urnengrab klein (0,60m x 1,00m)

20 Jahre

400,00 €

1.4.

Urnengrab groß (1,00m x 1,00m)

20 Jahre

440,00 €

1.5.

Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

20 Jahre

550,00 €

1.6.

Baumgrabstätte (für 1 Urne, teilanonym)

20 Jahre

490,00 €

1.7.

Kolumbarium (Urnennische für bis zu 4 Urnen)

20 Jahre

1.580,00 €

(2) Benutzungsgebühren für Trauerhallen

Lfd. Nr.

Trauerhalle

Gebühr (in €)

2.0.

Grundgebühr Bereitstellung Trauerhalle

40,00 €

2.1.

Trauerhalle Brachwitz

40,00 €

2.2.

Trauerhalle Friedrichsschwerz

20,00 €

2.3.

Trauerhalle Dornitz

40,00 €

2.5.

Trauerhalle Dalena

10,00 €

2.6.

Trauerhalle Döblitz

20,00 €

2.7.

Trauerhalle Dößel

10,00 €

2.8.

Trauerhalle Dobis

20,00 €

2.9.

Trauerhalle Gimritz

10,00 €

2.10.

Trauerhalle Löbejün

20,00 €

2.11.

Trauerhalle Merbitz

40,00 €

2.12.

Trauerhalle Plötz

10,00 €

2.13.

Trauerhalle Rothenburg – An der Schule

20,00 €

2.14.

Trauerhalle Rothenburg – Saalberg

20,00 €

2.15.

Trauerhalle Wettin

20,00 €

(3) Gebühr für Einebnungen

Lfd. Nr.

Einebnen von Grabstätten

Gebühr (in €)

3.1.

Einebnen eines Erdgrabes

420,00 €

3.2.

Einebnen eines Doppelerdgrabes

510,00 €

3.3.

Einebnen eines Dreiererdgrabes

610,00 €

3.4.

Einebnen eines Vierererdgrabes

705,00 €

3.5.

Einebnen einer Erbbegräbnisstätte -Gebühr wird lt. Kostenangebot erhoben(wird als Auslage erhoben)

lt. Kostenangebot

3.6.

Einebnen eines Urnengrabes (0,60m x 1,00m)

375,00 €

3.7.

Einebnen eines Urnengrabes (1,00m x 1,00m)

375,00 €

(4) Besondere Gebühren und Verwaltungsgebühren

Lfd. Nr.

Art der Verwaltungshandlung

Gebühr (in €)

4.1.

Aufwand der Verwaltung für Bestattungen („Beerdigungserlaubnis“)

85,00 €

4.2.

Genehmigung zur Grabeinebnung

50,00 €

4.3.

Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen einschl. Fundament, je Grabmal

50,00 €

4.4.

Zustimmung zu Umbettungen, je Umbettung

25,00 €

4.5.

Genehmigung von Gewerbetreibenden

25,00 €

4.6.

Adressermittlung per Umzug der Nutzungsberechtigten

15,00 €

4.7.

Anschreiben wegen Vernachlässigung des Grabmales

15,00 €

4.8.

Anschreiben zur Aufforderung zur Befestigung des Grabmales

15,00 €

4.9.

Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine, je Jahr

1,58 €

4.10.

Namensschild für Baumgrabstätte (teilanonym)

60,00 €

Ende der Anlage zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wettin-Löbejün vom 06.10.2025