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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 13/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes

Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Neutz-Lettewitz“ der Stadt Wettin-Löbejün

Mit Bescheid vom 29.11.2024, Az.: BPl00126 hat das Landratsamt Saalekreis den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Neutz-Lettewitz“ der Stadt Wettin-Löbejün für das Gebiet Flurnummer 30, 31, 35, 36 und 37 der Flur 11 der Gemarkung Neutz-Lettewitz, sowie Flurnummer 344, 347, 348, 349, 352, 353, 354 und 355 der Flur 8 der Gemarkung Neutz-Lettewitz genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung sowie einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu den üblichen Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Wettin-Löbejün, OT Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Bekanntmachung erfolgt zugleich auf der Internetpräsens der Stadt Wettin-Löbejün unter dem Link www.stadt-wettin-loebejuen.de.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wettin-Löbejün, den 03.12.2024

gez. Klecar
(Dienstsiegel)
Bürgermeisterin