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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz gem. § 214 Abs. 4 BauGB

Vorbemerkung:

Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat in öffentlicher Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Am 13.09.2023 wurde der Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün Nr. 9, Jahrgang 13 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Ausfertigung des Bebauungsplanes erfolgte nicht wie üblich vor der Bekanntmachung, sondern am 14.09.2023 (formeller Fehler). Dies ist Voraussetzung für dessen Wirksamkeit und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der Ausfertigungsmangel rückwirkend durch Ausfertigung und erneuter Bekanntmachung zu heilen.

Bekanntmachung:

Nach erneuter Prüfung der Abwägung wird von der Stadt Wettin-Löbejün festgestellt, dass diese vollinhaltlich bestehen bleibt und nach aktueller Rechtslage dem Bebauungsplan nichts entgegensteht.

Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Wettin-Löbejün die ausgefertigte Satzung über den Bebauungsplan „Solarkraftwerk Merbitz“ der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Merbitz erneut ortsüblich bekanntgemacht und rückwirkend zum 13.09.2023 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan wurde am 14.09.2023 ausgefertigt.

Maßgebend ist die beschlossene Planfassung des Bebauungsplans, einschließlich der Begründungen Teil I und II - Umweltbericht vom 31.01.2023.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung auf der Homepage der Stadt Wettin-Löbejün unter

https://www.stadt-wettin-loebejuen.de/de/flaechennutzungsplaene-bebauungsplaene.html

einsehen.

Zusätzlich können die Unterlagen im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün im Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung (Bauverwaltung), Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn die wiederholte Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll.

Das Gleiche gilt für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, die ebenfalls nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan erneut bekannt gemacht wird.

Stadt Wettin-Löbejün, den 05.02.2025

gez. A. Klecar
Bürgermeisterin