Kartengrundlage: Stadt Wettin-Löbejün, rechtskräftiger Bebauungsplan in Rothenburg
Kartengrundlage: SachsenAnhaltViewer.de
Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat am 24.11.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes 01 „Am Amtsberg“ in Rothenburg bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Der Landkreis Saalekreis hat die Aufhebung des Bebauungsplanes 01 „Am Amtsberg“ in Rothenburg mit Schreiben vom 06.02.2023, Az.: 63.2/61.26.216. (BPL00102) ohne Auflagen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.
Das Plangebiet zur Aufhebung liegt in der Gemarkung Rothenburg (Saale) und umfasst die Flurstücke 9/3, 9/4, 9/6, 9/7, 9/8, 10, 11/1, 11/2, 13, 14, 15, Teilflächen der Flurstücke 6, 6, 31, 32, 64, 65 der Flur 5 und die Flurstücke 18/2, 18/4, 18/5, 25, 33, 34/1, 37, 41/4, 41/5, 41/6, 42, 42/2 der Flur 6. Der Aufhebungsbereich befindet sich östlich der Ortslage Rothenburg. Die Lage ist im Anschluss dieser Bekanntmachung dargestellt.
Der außerkraftgetretene Bebauungsplan 01 „Am Amtsberg“ in Rothenburg (Saale) wird mit Begründung und Umweltbericht im Bauamt der Stadt Wettin-Löbejün, OT Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün während der Dienststunden
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr |
unbefristet bereitgehalten. Des Weiteren kann die Aufhebung auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Wettin-Löbejün, den 14.02.2023
Anlage - Geltungsbereich zur Aufhebung
Anlage - Lage in der Ortschaft