Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Sonstiges Sondergebiet „Ferienhof und Zeltwiese Merbitzer Berg“ in Löbejün

Der Stadtrat der Stadt Wettin-Löbejün hat am 18.11.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sonstiges Sondergebiet „Ferienhof und Zeltwiese Merbitzer Berg“ in Löbejün i.d.F. vom Oktober 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 35-4/24/SR). Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.

Die Unterlagen zur Genehmigung sind bei der Verwaltungsbehörde am 13.12.2024 eingereicht worden. Der Landkreis Saalekreis hat für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sonstiges Sondergebiet „Ferienhof und Zeltwiese Merbitzer Berg“ in Löbejün mit Schreiben vom 13.02.2025, Az.: BPL00129 die Genehmigung ohne Auflagen erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sonstiges Sondergebiet „Ferienhof und Zeltwiese Merbitzer Berg“ in Löbejün in Kraft.

Der Bebauungsplan kann mit der Begründung nebst Umweltbericht und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Wettin-Löbejün, OT Löbejün, Markt 1 in 06193 Wettin-Löbejün während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der rechtskräftige Bebauungsplan wird zudem auf der Internetseite der Stadt Wettin-Löbejün eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wettin-Löbejün unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Luftbild mit Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Wettin-Löbejün, den 18.02.2025

(A. Klecar)
Bürgermeisterin
- Siegel -