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Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün mit den Ortsteilen
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Landratswahl am 07.06.2026

Stadt Wettin-Löbejün ⇔ Stadt Wettin-Löbejün

Der Gemeindewahlleiter ⇔ Der Bürgermeister

Landratswahl am 07.06.2026

Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Neuwahlen des Landrates des Saalekreises am 07.06.2026 und einer ggf. notwendigen Stichwahl am 28.06.2026

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Wettin-Löbejün zu oben genannten Wahlen wird in der Zeit vom 18.05.2026 bis 22.05.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

am 18.05.2026

von 08.00 bis 12.00 Uhr,

am 19.05.2026

von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr,

am 20.05.2026

von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr

am 21.05.2026

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

am 22.05.2026

von 08:00 bis 12:00 Uhr

 

in der Einwohnermeldebehörde der Stadt Wettin-Löbejün unter der Anschrift Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, OT Löbejün, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datengerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 22.05.2026, 12:00 Uhr, unter der Anschrift Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

 

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

 

Nach dem 22.05.2026, 12:00 Uhr, ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

 

4.1.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

4.2.

Die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten einen Wahlschein,

 

 

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtung des Wählerverzeichnisses versäumt haben, das gilt hinsichtlich der Landratswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen,

 

 

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

 

4.3.

Wahlscheine können bei der Stadt Wettin-Löbejün bis zum 05.06.2026, 18 Uhr, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

 

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

4.4.

Wahlscheine können beantragt werden:

 

 

-

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 05.06.2026, 18:00 Uhr,

 

 

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

5.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

 

-

den/die amtlichen Stimmzettel,

 

-

den amtlichen Stimmzettelumschlag,

 

-

den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheins, den zuständigen Wahlbereich, und freigemachten Wahlbriefumschlag

 

sowie

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

 

Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der jeweils darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr, eingeht.

 

Nähere Hinweise sind auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Wettin-Löbejün, den 15.04.2026

(gez. Bujak) ⇔ (gez. Franke)
Gemeindewahlleiter ⇔ Bürgermeister